— 72 —
hoͤht und ohne Beschraͤnkung auf ein Minimum, fuͤr Rechnung
des Restitutionssuchers, anzusetzen.
Artikel II.
Außer den im Artikel J. bestimmten Saͤtzen sind die Nebenkosten nach
den §&6. 61. ff. des Tarifs vom 10. Mai 1851. und den Artikeln 20. und 21.
des Gesetzes vom 9. Mai 1854. zu erheben. Auch ist der in der Vorbemer-
kung III. zum Tarif vom 10. Mai 1851. angeordnete Zuschlag von sechs
Silbergroschen zu jedem vollen Thaler des zu erhebenden Kostenbetrages in
Ansatz zu bringen.
Artikel III.
Der K. 12. des Gerichtskosten-Tarifs vom 10. Mai 1851. und der Ar-
tikel 13. des Gesetzes vom 9. Mai 1854., insoweit die vorstehenden Bestim-
mungen zur Anwendung kommen, desgleichen die in Gemäßheit des Areikels
XVIII. des Gesetzes über die Einführung der Konkurs-Ordnung vom 8. Mai
1855. erlassene Verordnung vom 4. Juni 1855., werden außer Kraft gesetzt.
Dagegen bewendet es in Ansehung des Kostenansatzes im Prioritäts=
Verfahren in der Exekutions-Instanz (Titel V. der Konkurs-Ordnung), sowie
im Verfahren über die gerichtliche Zahlungsstundung (Spezialmoratorium), bei
den beslehenden Vorschriften.
Für das Verfahren über die Bewilligung der Kompetenz sind die Kosten
nach F. 9. des Tarifs vom 10. Mai 1851. anzusetzen.
Artikel IV.
Die vorstehenden Bestimmungen kommen bei allen nach dem Eintritt
der Gesetzeskraft dieses Gesetzes zur Festsetzung gelangenden Kostenliquidationen
zur Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 15. März 1858.
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs:
(L. S.) Prinz von Preußen.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. v. Massow. Gr. v. Waldersee.
v. Manteuffel II.
Redigirt im Bürcau des Staars= Ministeriums.
ri
Berlin, gedruckt in der Königlichen Gehelmen Ober- Hoftuchdruckerel
(R. Decker).