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K. 4.
Der Darlehnsnehmer hat dem Kredit-Institut für dessen Forderung an
Kapital, Zinsen und Kosten, sowie für die übrigen nach Maaßgabe des F. 9.
dieses Regulatios zu übernehmenden Verpflichtungen, Hypothek zu bestellen,
auch die Eintragung in das Hypothekenbuch des zu beleihenden Gutes zu bewirken.
Aeltere Pfandbriefe des Kredit-Instituts (cons. §. 30.) dürfen unter
Kürzung ihres Betrages von dem überhaupt zuldssigen Darlehn ihre Stelle
vor demselben behalten, andere Hypothekenforderungen jedoch nur insoweit, als
sie nach den bestehenden Vorschriften dleeren Pandbriefen vorstehen dürfen.
S. 6.
Die nach §##. 2. bis 4. zuladssigen Darlehne werden bis auf Höhe des
halben Beleihungswerths von der Haupt-Ritterschaftsdirektion, über die erste
Werthshälfte hinaus vom Engeren Ausschuß bewilligt. Der Engere Ausschuß
ist inzwischen befugt, dieses ihm vorbehaltene Bewilligungsrecht jedesmal bis
zu seiner nächsten Versammlung der nach §#. 11. und 12. zu bildenden Kom-
mission zu übertragen.
K. 6.
Für jedes bewilligte, auf den Namen des Kredit-Inslituts nach F. 4.
eingetragene Darlehn darf ein gleicher Betrag Neuer Pfandbriefe ausgegeben
werden.
Dieselben tragen dem Inhaber nach der Wahl des Darlehnsnehmers
den JZinssatz von drei ein halb oder vier Prozenk.
F. 7.
Die Darlehnsvaluta wird den Empfangsberechtigten in Neuen, gemäß
S. 6. verzinslichen Pfandbriefen nach dem Nennwerth, bei Kursen über Pari
aber in baarem Gelde ausgereicht.
. 8.
Dem Darlehnsnehmer kann im ersteren Falle auf seinen Antrag, wenn
der Kurs der Neuen Pfandbriefe unter Pari steht, zur völligen oder theilwei-
sen Ausgleichung der Differenz zwischen dem Kurs= und Nennwerth derselben
ein baarer, nach Maaßgabe der §. 9., 22. und 25. zu verzinsender und zu-
rück zu erstattender Zuschuß vom Kredit-Instirut aus den Fonds desselben nach
Ermessen der Haupt-Rirkerschaftsdirektion geleistet werden.
Der Betrag des Zuschusses darf sowohl im Falle der Ausreichung vier-
prozentiger, als auch bei Aushändigung drei ein halbprozentiger Neuer Pfand-
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