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Artikel 2.
Zur gründlichern Unterdrückung des Schleichhandels, und um überhaupt
die Unbequemlichkeiten und Schwierigkeiten zu beseitigen, welche aus der vorspringenden
Lage einiger Hannoverschen und Braunschweig'schen Landestheile
in das angrenzende Preußische Gebieth sowohl für die beiderseitigen Verwaltungen
der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben, als insbesondere
auch für den Verkehr entstehen, und in der Ueberzeugung,
daß dieser Zweck im Interesse am vollständigsten durch den Anschluß
der gedachten an den Zollverein, welchem das sie begrenzende
Preußische Gebieth angehört, erreicht werden kann, wollen
1) Seine Majestät, der König von Hannover, die Grafschaft Hohnstein
und das Amt Elbingerode,
2) Seine Durchlaucht, der Herzog von Braunschweig, das Fürstenthum
Blankenburg nebst dem Stiftsamte Walkenried, ferner das Amt Calvörde,
den Braunschweig'schen Antheil an dem Dorfe Pabstdorf und
das Dorf Hessen,
an den gedachten Zollverein anschließen, worüber mittelst der in den Anlagen
Beilage B. B und C beigefügten Uebereinkünfte das Nähere festgestellt worden ist.
Beil C.
14 Aus gleichen Rücksichten auf die Lage und die Verkehrsverhältnisse elniger
Preußischen Landestheile und zur Beförderung der vorbemerkten Anschlüsse
wollen
3) Seine Mcjestät, der König von Preußen
a) mit nachbenannten von der Zollgrenze des Zollvereines ausgeschlossenen
Gebiethstheilen:
den Dörfern Wolfsburg, Hehlingen und Heßlingen, dem Preußischen
Antheile des am rechten Weserufer belegenen Dorfes Frille,
dem am linken Weserufer von Schlüsselburg bis zur Glas-Fabrik
Gernheim belegenen Ortschaften,
b) mit folgenden, bisher innerhalb der Zollgrenze befindlichen Gebiethstheilen:
dem Dorfe Roclum,
dem Dorfe Würgassen,