Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

— 357 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stgaten. 
  
JNr. 32 — 
  
(Nr. 4915.) Allerhschster Erlaß vom 31. Mai 1858., betreffend die Verleihung der fis- 
kalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde- 
Chaussee von VPicht, im Aachener dandkreise, über Mausbach und Gresse- 
nich nach Schevenhütte, im Kreise Düren. 
N. Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Ge- 
meinde-Chaussee von Vicht, im Aachener Landkreise, über Mausbach und Gresse- 
nich nach Schevenhütte, im Kreise Düren, Regierungsbezirk Aachen, genehmigt 
babe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die zu der 
Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der 
Chausseebau= und Unterhaltungs = Materialien, nach Maaßgabe der für die 
Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese Straße zur Anwendung 
kommen sollen. Zugleich will Ich der Gemeinde Gressenich 9egen Uebernahme 
der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhe- 
bung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen 
jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthalte- 
nen Bestimmungen über die Befreiungen und der sonstigen die Erhebung be- 
treffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats- 
Chausseen von Ihnen angewendet werden, verleihen. Auch sollen die dem 
Chausseegeld -Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen we- 
e1en der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung 
ommen. 
Der gegenwartige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 31. Mai 1858. 
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs: 
Prinz von Preußen. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
Johrgang 1858. (Nr. 4915—4916) 52 (Nr. 4916.) 
Ausgegeben zu Berlin den 13. Juli 1858.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.