Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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(Nr. 4916.) Allrhöchster Erlaß vom 7. Juni 1858., betreffend die Verleihung der fis- 
kalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Chaussee 
von Cspenick im Teltower Kreise nach der Kannenbrücke in der Richtung 
auf Berlin. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Chaussee 
von Copenick in der Richtung auf Berlin bis zum Laschlus an die von der 
Stadt Berlin erbaute Kalkstein-Chaussee unweit der Kannenbrücke Seitens des 
Kreises Teltow genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropria- 
tionsrecht für die zu der Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das 
Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach 
Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese 
Straße zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Jch dem Kreise Teltow 
gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das 
echt zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmnngen des für die 
Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in 
demselben enthaltenen Bestimmungen über die Berreium en, sowie der sonfligen. 
die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen von 
Ihnen auf den Staats-Chausseen angewendet werden, verleihen. Auch sollen 
die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmun- 
gen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwen- 
dung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 7. Juni 1858. 
Im Allerhöchsten Aufetrage Sr. Majestät des Königs: 
Prinz von Preußen. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
  
(Nr. 4917.)
	        
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