Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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migung des Königlichen Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten ein weiteres Aktienkapital bis zu Einer Million Thaler in Stamm- 
Aktien Uitt. a. der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft im Betrage von 
je 100 Thalern auszugeben. 
K. 3. 
Diese Aktien werden durch die Königliche Eisenbahndirektion und den 
Vorsitzenden der Deputation (oder dessen Stellvertreter) der Bergisch-Märki- 
schen Eisenbahngesellschaft, im Uebrigen in der durch das unterm 12. Juli 
1844. Allerhöchst genehmigte Gesellschaftsstatut festgesetzten Form ausgeferkigt, 
und erhalten mit den auf Grund dieses Statuts emittirten Privat-Stamm- 
Aktien Litt. a. nach Maaßgabe des Statuts, sowie der dazu in den Statut- 
Nachträgen, wie in den von der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft ge- 
schlossenen Verträgen und in den ihr Allerhöchst ertheilten Privilegien getroffe- 
nen ergänzenden und abändernden Bestimmungen, völlig gleiche Rechre und 
Plichten, so daß sie insbesondere den Inhabern der Prioritäts-Obligationen, 
welche für die Bergisch-Märkische Eisenbahn und deren Erweiterungen emittirt 
sind, an Kapital und Zinsen nachstehen. 
K. 4. 
Für die Einzahlungen der auf das vorerwähnte Aktienkapital gezeichne- 
ten Beträge gelten die in den . 11. seqd. der erwahnten Statuten vorgesehenen 
und in deren Ergänzung folgende Bestimmungen: 
1) die Einzahlung der gezeichneten Beträge erfolgt in Raten von zehn 
Prozem, welche auf einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren in der 
Art vertheilt werden, daß zwischen je zwei Einzahlungen eine Frist von 
wenigstens zwei Monaten liegt; 
2) die Einzahlungen werden nach Wahl der Aktionaire bei der Hauptkasse 
der Bergisch-Märkischen Eisenbahn, oder bei den von der Königlichen 
Direktion zu bezeichnenden Zahlstellen geleistet; 
3) die eingezahlten Theilbeträge werden bis zum Termin der letzten Raten- 
zahlung mit vier Prozent pro anno verzinset; 
4) den Einzeichnern wird gestattet, bei den einzelnen Ratenzahlungen die 
sämmtlichen oder einzelne der gezeichneten Aktien voll einzuzahlen. Des- 
gleichen wird den Einzeichnern von wenigstens zehn Aktien die Befugniß 
beigelegt, nachdem auf den Gesammtbetrag der Einzeichnung und a 
dessen Sicherstellung mindestens zwanzig Prozent eingezahlt worden sind, 
den Betrag einer weiteren Ratenzahlung sich auf einen Theil der ge- 
zeichneten Aktien als Wolleinzahlung anrechnen zu lassen, vorbehaltlich 
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