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migung des Königlichen Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten ein weiteres Aktienkapital bis zu Einer Million Thaler in Stamm-
Aktien Uitt. a. der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft im Betrage von
je 100 Thalern auszugeben.
K. 3.
Diese Aktien werden durch die Königliche Eisenbahndirektion und den
Vorsitzenden der Deputation (oder dessen Stellvertreter) der Bergisch-Märki-
schen Eisenbahngesellschaft, im Uebrigen in der durch das unterm 12. Juli
1844. Allerhöchst genehmigte Gesellschaftsstatut festgesetzten Form ausgeferkigt,
und erhalten mit den auf Grund dieses Statuts emittirten Privat-Stamm-
Aktien Litt. a. nach Maaßgabe des Statuts, sowie der dazu in den Statut-
Nachträgen, wie in den von der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft ge-
schlossenen Verträgen und in den ihr Allerhöchst ertheilten Privilegien getroffe-
nen ergänzenden und abändernden Bestimmungen, völlig gleiche Rechre und
Plichten, so daß sie insbesondere den Inhabern der Prioritäts-Obligationen,
welche für die Bergisch-Märkische Eisenbahn und deren Erweiterungen emittirt
sind, an Kapital und Zinsen nachstehen.
K. 4.
Für die Einzahlungen der auf das vorerwähnte Aktienkapital gezeichne-
ten Beträge gelten die in den . 11. seqd. der erwahnten Statuten vorgesehenen
und in deren Ergänzung folgende Bestimmungen:
1) die Einzahlung der gezeichneten Beträge erfolgt in Raten von zehn
Prozem, welche auf einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren in der
Art vertheilt werden, daß zwischen je zwei Einzahlungen eine Frist von
wenigstens zwei Monaten liegt;
2) die Einzahlungen werden nach Wahl der Aktionaire bei der Hauptkasse
der Bergisch-Märkischen Eisenbahn, oder bei den von der Königlichen
Direktion zu bezeichnenden Zahlstellen geleistet;
3) die eingezahlten Theilbeträge werden bis zum Termin der letzten Raten-
zahlung mit vier Prozent pro anno verzinset;
4) den Einzeichnern wird gestattet, bei den einzelnen Ratenzahlungen die
sämmtlichen oder einzelne der gezeichneten Aktien voll einzuzahlen. Des-
gleichen wird den Einzeichnern von wenigstens zehn Aktien die Befugniß
beigelegt, nachdem auf den Gesammtbetrag der Einzeichnung und a
dessen Sicherstellung mindestens zwanzig Prozent eingezahlt worden sind,
den Betrag einer weiteren Ratenzahlung sich auf einen Theil der ge-
zeichneten Aktien als Wolleinzahlung anrechnen zu lassen, vorbehaltlich
rer