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Ist die Ableichtung nöthig, um das Schiff über Untiefen im Fahr-
wasser zu schaffen, so muß sie siets vor Erreichung der Untiefe und an
einer solchen Stelle geschehen, wo weder das beladene Schiff, noch der
Leichter den Schiffsverkehr hindern oder erschweren.
Wird ein Schiff im Fahrwasser dergestalt festgefahren, daß dasselbe
nicht sofort oder nur durch Ableichterung wieder abgebracht werden kann,
so ist der Führer sirafbar, falls er nicht etwa beweist, daß die Abwen-
dung dieses Ereignisses außer seiner Macht gelegen habe.
5. des Passirens gefhrlicher oder schwieriger Stromstellen.
g. 18.
Sind gefährliche oder schwierige Stromstellen einem Schiffs= oder
Floßführer nicht genau bekannt, so musß er dieselben durch ein voraus-
geschicktes Boot untersuchen lassen, insofern er nicht vorzieht, sich da, wo
ootsen zu haben sind, derselben gegen Erlegung der kaxmäßigen Ge-
bühren zu bedienen.
6. des Passirens der Brücken.
S. 19.
Brücken dürfen von Dampfschiffen nur mit entsprechend gemäßigter
Maschinenkraft passirt werden.
Beladene Segelschiffe müssen bei starker Strömung mit größester
Vorsicht und Aufmerksamkeit durchgeführt, und namenllich in der Thal-
fahrt mittelst des Ankerns gesackt oder umgelegt werden.
Die Rauchfänge und Masten sind so weit niederzulegen, daß die
Bogenwölbung oder das Gebälke der Brücke nicht berührt werden kann;
auch ist von den Fahrzeugen und Holzflößen jedes Anstreifen an die
Seitenwände der Peiler oder Brückenschiffe sorgfaltig zu vermeiden.
Die Signale, welche eine Verzögerung der Durchfahrt durch Brücken
vorschreiben, sind sorgfältig zu beachten.
7. des Passirens der Fähranstalten.
g. 20.
Jedes Schiff, welches im Begriffe steht, eine im Gange befind-
liche Faͤhre zu pafsiren, muß in angemessener Entfernung beilegen, bis
die Linienfaͤhre das Ufer erreicht, die fliegende Faͤhre aber die Fahrbahn
verlassen hat.
Dagegen darf der Faͤhrmann, sobald die Ankunft eines Schiffes
signalisirt ist, oder ein Holzfloß vorbeifaͤhrt, die Faͤhre nicht eher in Gang
bringen, als bis das Schiff oder Floß voruͤber ist.
Gr. 48) 66 Auch