Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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(Nr. 4631.) Bekanstmachung der Ministerial-Erklärung, betreffend die mit der Fürstlich 
Waldeckischen Regierung getrossene Uebereinkunft wegen gegenseitiger ge- 
bührenfreier Erledigung der gerichtlichen Requisitionen in Untersuchungs- 
lsachen. Vom 6. Januar 1858. 
D. Königlich Preußische und die Fürstlich Waldeckische Regierung sind mit 
einander dahin übereingekommen und erklären hiemit: 
daß in Untersuchungssachen die von den Gerichten des einen Staates 
an die Gerichte des andern Staates ergehenden Regquisitionen gegensei- 
tig kosten= und gebührenfrei erledigt und dabei nur die entstandenen baa- 
ren Auslagen berechnet und von dem regquirirenden Gerichte erstartet 
werden sollen. 
Gegenwärtige Erklärung soll, nachdem sie in gleichlautenden Exemplaren 
von dem Königlich Preußischen Ministerium und der Fürstlich Waldeckischen 
Regierung vollzogen und ausgewechselt worden, durch öffentliche Bekannt- 
machung in den beiderseitigen Landen Kraft und Wirksamkeit erhalten. 
Berlin, den 6. Januar 1858. 
Der Königlich Preußische Ministerpräsident, Minister der 
auswärtigen Angelegenheiten. 
v. Manteuffel. 
81 Ministerial-Erklärung wird, nachdem sie gegen eine übereinstim- 
mende Erklärung der Fürstlich Waldeckischen Regierung vom 24. Dezember 
v. J. ausgewechselt worden, hiedurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Berlin, den 6. Januar 1858. 
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 
v. Manteuffel. 
  
(## 431.—4832) (Nr. 4837.)
	        
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