Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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S.  15.  «

Bei  der  Erbtheilung  tritt  der  Hofeswerth  an  die  Stelle  des  dem  Anerben
zufallenden  Hofes  nebst  Zubehör.

Die  Erbschaftsschulden  sind  zunächst  auf  das  außer  dem  Hofe  nebst  Zubehör
vorhandene  Vermögen  anzurechnen.

Insoweit  sie  durch  dieses  Vermögen  nicht  gedeckt  werden,  sind  sie  von  dem
Anerben  als  Schuldner  allein  zu  übernehmen.  In  diesem  Falle  werden  sie  bei
der  Erbtheilung  von  dem  Hofeswerth  abgesetzt.

Der  Anerbe  hat  nach  Abzug  eines  ihm  als  Voraus  verbleibenden  Drittels
wei  Drittel  des  Hofeswerths,  im  Falle  des  vorstehenden  Absatzes  zwei  Drittel

es  nach  Abzug  der  vom  Anerben  übernommenen  Schulden  vom  Hofeswerthe
übrig  bleibenden  Betrags  in  die  Erbschaftsmasse  einzuschießen.

Die  Theilung  der  Erbschaftsmasse  unter  die  Miterben,  einschließlich  des
Anerben,  erfolgt  nach  dem  allgemeinen  Rechte.

Nach  diesem  Rechte  richtet  sich  auch  die  Haftung  der  Erben  für  Erbschaftsschulden.
  Der  Anerbe  haftet  den  Erbschaftsgläubigern  auch  mit  dem  Vermögen,
welches  er  als  Anerbe  erhalten  hat.

S.  16.

Der  Erblasser  kann,  falls  bei  seinem  Tode  ein  Anerbenrecht  eintreten
würde,  in  einem  Testament  oder  in  einer  gerichtlich  oder  notariell  beglaubigten
oder  eigenhändig  geschriebenen  und  unterschriebenen  Urkunde  bestimmen)  daß  ein
Anerbenrecht  nicht  eintreten,  daß  die  Bevorzugung  des  Anerben  in  einer  anderen
als  im  zweiten  Abschnitt  dieses  Gesetzes  bezeichneten  Weise  stattfinden,  welche
Person  unter  den  zur  Erbfolge  berufenen  Nachkommen  Anerbe  sein,  zu  welchem
Betrage  der  Hofeswerth  bei  der  Erbtheilung  angerechnet  werden  soll.

S.  17.

Für  den  Pfichttbeil  des  Anerben  ist  der  nach  dem  allgemeinen  Recht,  für
den  Pffichttheil  der  übrigen  Erben  der  nach  den  §#§.  14,  15  zu  ermittelnde
Intestat-Erbtheil  maßgebend.  Ku

Wegen  Verletzung  des  Pflichttheils  können  nicht  angefochten  werden:

1)  Verfügungen  des  Erblassers,  durch  welche  dem  leiblichen  Vater  des
Anerben  lebenslänglich,  der  leiblichen  Mutter  bis  zur  Großjährigkeit
des  Anerben  das  Recht  beigelegt  wird,  den  Hof  nebst  Zubehör  nach
dem  Tode  des  Erblassers  in  eigene  Rutzung  und  Verwaltung  zu
nehmen,  unter  der  Verpflichtung,  den  Anerben  und  dessen  Miterben,
letztere  bis  zur  Auszahlung  ihres  Erbtheils,  angemessen  zu  erziehen  und
für  den  Nothfall  auf  dem  Hofe  zu  unterhalten;

2)  Verfügungen  des  Erblassers,  durch  welche  die  Fälligkeit  der  Erbtheile
der  Mir  en  bis  zu  deren  Großjährigkeit  unter  der  Verpflichtung  des

Anerben,  die  Miterben  bis  zu  diesem  Zeitpunkte  angemessen  zu  erziehen

und  für  den  Nothfall  auf  dem  Hofe  zu  unterhalten)  hinausgesetzt  wird.

Die  unter  Nr.  1  erwähnten  Verfügungen  können  auch  nicht  auf  Grund

der  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Nachtheile  der  zweiten  Ehe  angefochten  werden.