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(Nr. 4964.) Allerhöchster Erlaß vom 9. Oktober 1858., betreffend die Errichtung einer Han-
delskammer für die Städte Nordhausen, Benneckenstein, Bleicherode und
Ellrich im Kreise Nordhausen.
A- den Bericht vom 28. September d. J. genehmige Ich die Errichtung
einer Handelskammer für die Staädte Nordhausen, Benneckenstein, Bleicherode
und Ellrich im Kreise Nordhausen, Regierungsbezirks Erfurt. Die Handels-
kammer nimmt ihren Sitz in der Stadt Nordhausen. Sie soll aus neun Milt-
gliedern bestehen, für welche fünf Stellvertreter gewählt werden. Die Städte
Nordhausen, Bleichcerode und Ellrich bilden den einen, die Stadt Bennecken-
stein den andern engern Wahlbezirk. Acht Mitglieder und vier Stellvertreter
sind aus den Städten Nordhausen, Bleicherode und Ellrich, Ein Mitglied und
Ein Stellvertreter aus der Stadt Benneckenstein zu wählen. Zur Theilnahme
an der Wahl der Mitglieder und Stellvertreter sind sämmtliche Handels= und
Gewerbtreibende der genannen Städte berechtigt, welche in der Steuerklasse
der Kaufleute mit kaufmännischen Rechten zu einer Gewerbestener von zwölf
Thalern veranlagt sind. Im Uebrigen finden die Vorschriften der Verordnung
vom 11. Februar 1818. über die Errichtung von Handelskammern Anwendung.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß
zu bringen.
Berlin, den 9. Oktober 1858.
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs:
Prinz von Preußen.
v. d. Heydt.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Nedigirt im Bürcau des Staats-Ministeriums.
erlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober Hofbuckdruckerei
(N. Decker).