— 2 —
(Nr. 4834.) Allerhschster Erlaß vom 15. Januar 1858., betressend die Verleihung der
fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Guts-
und Gemeinde-Chaussce im Oscherslebener Kreise zur Fortführung der be-
reits genehmigten Chaussee von Dingelstedt nach Eilenstedt, einerseits von
Dingelstedt über Anderbeck nach Badersleben, andererseits von Eilenstedt
über Haus-Nienburg, Schwanebeck, Crottorf und Hordorf nach Oschersleben.
N%% Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer
Guts= und Gemeinde-Chaussee im Oscherslebener Kreise des Regierungsbezirks
Magdeburg zur Fortführung der durch Meinen Erlaß vom 17. Mai 1856.
genehmigten Chaussee von Dingelstedt nach Eilenstedt, einerseits von Dingel-
stedt über Anderbeck nach Badersleben, andererseits von Eilenstedt über Haus-
Nienburg, Schwanebeck, Crortorf, Hordorf nach Oschersleben genehmigt habe,
bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die zu der Chaussee
erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Cbaussee-
bau-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden
Vorschriften, auf diese Straße Anwendung finden. Zugleich will Ich dem
Kreise Oschersleben von dem Zeitpunkte, wo derselbe die Chaussee in Gemäß=
heit der durch Meinen Erlaß vom 9. Juni v. J. genehmigten Kreistags-Be-
schlüsse vom 1. September 1855. und 9. Juni 1856. in seine Unterhaltung
übernehmen und so lange er dieselbe chausseemäßig unterhalten wird, das Recht
zur Entnahme der Chaussee-Unterhaltungsmaterialien nach Maaßgabe der
für die Staats-Chausseen bestehenden Vorlchriften, sowie das Recht zur
Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staaks-
Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demsel-
ben enthaltenen Besimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die
Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die
dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen
wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung
ommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 15. Januar 1858.
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs:
Prinz von Preußen.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeite#n
und den Finanzminister.
(Nr. 4835.)