Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Die fernere Unterhaltung dieser Graͤben liegt den speziell dabei Bethei- 
ligten ob, nach einem nöthigenfalls von der Regierung festzusetzenden Beitrags- 
Verhaͤltniß. 
Die über diese neuen Hauptgräben auf Landstraßen und Kommunikations= 
masgen anzulegenden Brücken werden vom Deichverbande gebaut und unter- 
alten. « 
Die zu Wirthschaftszwecken erforderlichen Bruͤcken uͤber diese neuen 
Hauptgraͤben werden vom Deichverbande gebaut und von denjenigen, in deren 
Interesse sie noͤthig sind, unterhalten. 
Die Unterhaltung der schon bestehenden Entwaͤsserungsgraͤben in der 
Niederung ist auch fernerhin von denjenigen zu bewirken, welchen sie bisher 
oblag. 
Die regelmäßige Räumung der Hauptgräben wird aber unter die Kon- 
trole und Schau der Deichverwaltung gestellt. 
Das Wasser der Hauptgräben darf ohne widerrufliche Genehmigung 
des „Oeichhauprmanns von Privatpersonen weder aufgestaut, noch abgeleitet 
werden. 
Dagegen hat jeder Grundbesitzer der Niederung das Recht, die Auf- 
nahme des Wassers, dessen er sich entledigen will, in die Hauptgräben zu 
verlangen. 
Die Zuleitung muß aber an den vom Deichhauptmann vorzuschreiben- 
den Punkten geschehen. « 
Die Anlage und Unterhaltung der Zuleitungsgraͤben bleibt Sache der 
nach den allgemeinen Vorfluthsgesetzen hierbei Betheiligten. 
g. 5. 
Der Verband hat in dem die Niederung gegen die Warthe abschließen- 
den Deiche die erforderlichen Auslaßschleusen (Deichsiele) für die Hauptgräben 
anzulegen und zu unterhalten. 
K. 6. 
Die Arbeiten des Deichverbandes werden nicht durch Naturalleistungen 
der Deichgenossen, sondern durch die Deichbeamten für Geld aus der Deichkasse 
ausgeführt. Die erforderlichen Mittel zu den Arbeiten — einschließlich der 
Bauten, welche bereits seit dem September 1857. für Rechnung des Verban- 
des ausgeführt sind — zur Besoldung der Deichbeamten und zur Verzinsung 
und Tilgung der zum Besten des Verbandes kontrahirten Schulden haben die 
Deichgenossen nach dem von der Regierung zu Posen auszufertigenden Deich- 
kataster aufzubringen. 
Bis zur erfolgten Feslstellung des letzteren werden die Beiträge nach der 
durch den eldmesse Knick gefertigten Zusammenstellung der betheiligten Flä- 
chen, und nach Beendigung der angeordneten neuen Vermessungsregister in 
einem gleichen Betrage pro Morgen, vorbehaltlich späterer Ausgleichung, aus- 
geschrieben und eingezogen. 
Ar. 4836)) 6“ g. 7.
	        
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