Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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. 7. 
In dem Deichkataster werden alle von der Verwallung gegen die Ueber- 
schwemmungen der Warthe geschützten ertragsfähigen Grundstücke nach folgen- 
den Hauptrubriken veranlagt: « 
I. Hof= und Baustellen, Gärten, Acker, bestehend aus Weizen= und Ger- 
stenboden (ct. die Klassisikation der technischen Instruktion der Gene- 
ralkommission zu Posen); 
II. Haferland und gutes Roggenland (ck. Haferboden der ersten und zwei- 
ten Klasse der qu. Instruktion); 
III. Acker, bestehend aus geringerem Roggenlande bis zum dreijährigen 
Roggenland herunter (cf. Haferboden dritter Klasse und dreijähriges 
Roggenland der qu. Instruktion); 
IV. der noch geringere Ackerboden (cl. sechsjäahriges Roggenland der qu. 
Instruktion); 
V. WieslDe und Gräsereiland in nicht tiefer Lage und mit guten Grásern; 
VI. tiefere Wiesen mit schilfartigen Gräsern; 
VII. Forst= und Weide-Grundstücke, welche ihrer Bodenbeschaffenheit nach 
mit Vortheil in Acker umgewandelt werden könnten; 
VIII. Ae übrigen Forst= und Weide-Grundstücke, sowie Rohr= und Fisch- 
eiche. 
Von den Grundstücken der ersten Rubrik ist ein ganzer Beitrag, von de- 
nen der zweiten sieben Zehntel, der dritten, fünften und siebenten fünf Zehn- 
tel, der sechsten drei Zehntel, der vierten und achten zwei Zehntel, von Unland, 
Kommunikationswegen und Kirchhöfen aber gar kein Beitrag zu emrrichten. 
F. 8. 
9 Das Deichkataster ist von dem Deichregulirungs-Kommissarius aufzu- 
stellen. 
Behufs der Feststellung ist dasselbe von dem Kommissarius dem Deich- 
amte vollständig und den einzelnen Gemeindevorständen, sowie den Besitzern 
der Güter, welche einen besonderen Gutsbezirk bilden, extraktweise mitzuxheilen 
und zugleich im Amtsblatte eine vierwöchentliche Frist bekannt zu machen, in- 
nerhalb welcher das Kataster von den Betheiligten bei den Gemeindevorstän= 
den und dem Kommissarius eingesehen und Beschwerde dagegen bei'dem Kom- 
missarius angebracht werden kann. 
Die eingehenden Beschwerden, welche auch gegen die obigen Grundsätze 
der Katastrirung gerichtet und auch vom Deichamte erhoben werden können, 
sind vom Kommissarius unter Zuziehung der Beschwerdeführer, eines Deich- 
amts-Deputirten und der erforderlichen Sachverständigen zu untersuchen. 
Die Sachverständigen sind hinsichtlich der Grenzen des Inundationsgebie- 
tes und der sonstigen Vermessungen ein vereideter Feldmesser oder nöthigen- 
falls ein Vermessungsrevisor, hinsichtlich der Bonicat und des Beitragsfußes 
zwei
	        
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