Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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zwei ökonomische Sachverständige, denen bei Streitigkeiten wegen der Ueberschwem- 
mungsverhältnisse ein Wasserbau-Sachverständiger beigeordnet werden kann. 
Die Sachverständigen werden von der Regierung ernannt. Mit dem 
Resultate der Untersuchung werden die Betheiligten, namlich die Beschwerde- 
führer einerseits und der Deichamts-Deputirte andererseits, bekannt gemacht. 
Sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so hat es dabei sein Be- 
wenden und wird das Kataster demgemäß berichtigt. Andernfalls werden die 
Akten der Regierung eingereicht zur Entscheidung über die Beschwerden. Wird 
die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den Beschwerdeführer. 
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung 
ist Rekurs dagegen an das Ministerium für die landwirthschaftlichen Angele- 
genheiten zulässig. 
Nach erfolgter Feststellung des Katasters ist dasselbe von der Regierung 
auszufertigen und dem Deichamte zuzustellen. 
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Der gewöhnliche Deichkassenbeitrag wird vorlaufig auf jährlich fünf Sil- 
bergroschen für den Normalmorgen und die Höhe des anzusammelnden Re- 
servefonds auf dreitausend Thaler festgesetzt. Nach Aufstellung des Deichkata- 
sters kann der Beitrag von dem Ministerium für die landwirthschaftlichen An- 
gelegenheiten auf den nach Anhörung des Deichamtes zu erstattenden Bericht 
der Regierung anderweit bestimmt werden. 
S. 10. 
Den Besitzern derjenigen Grundslücke, welche durch Rückstau in den 
Hauptgräben, aufgestautes Vnnenwaseer oder Druckwasser unter Wasser gesetzt 
werden, sind für das betreffende Jahr die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge der 
beschädigten Fläche zu erlassen, wenn dieselbe in Folge der Ueberschwemmung 
nach dem Ermessen des Deichamtes weniger als den halben Ertrag einer ge- 
wöhnlichen Jahresnutzung geliefert hat. 
. 11. 
Die Grundbesitzer, welche wegen zu großer Entfernung oder wegen Sper- 
rung der Kommunikation durch Wasser nicht zu den Naturalhülfsleistungen 
haben aufgeboten werden können, sollen in den Jahren, in welchen ein solches 
Aufgebot stattgefunden hat, einen besonderen verhältnißmäßigen Geldbeitrag 
zur Deichkasse kahlen. 
Der Geldbeitrag wird von dem Deichamte und auf Beschwerden von 
der Regierung endgültig festgesetzt. 
g. 12. 
Die schon bestehenden Deichstrecken, deren Unterhaltung der Deichverband 
(r. 4636.) über-
	        
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