Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

. 14. 
Stimmfaͤhig bei der Wahl ist jeder großjaͤhrige Besitzer eines deichpflich- 
tigen Grundstuͤcks, welcher mit seinen Deichkassenbeitraͤgen nicht im Ruͤckstande 
ist und den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht durch rechtskraͤftiges Urtel 
verloren hat. 
Jeder Besitzer eines deichpflichtigen, zu einem bäuerlichen Gemeindebe- 
zirke gehörigen Grundstücks hat für jede vollen vierzig Morgen Eine Stimme. 
Die Besitzer kleinerer Flächen können sich zur gemeinsamen Abgabe der Stimme 
vereinigen, so daß für je vierzig Morgen von den Besitzern dieser Fläche Eine 
Stimme abgegeben wird. 
Für das Rittergut Stryche wird das Verhältnig der Stimmen, mit 
welchen das Rittergut an den Wahlen seines Wahlbezirks Theil nimmt, nach 
Verhältniß seiner Morgenzahl deichpflichtigen Landes zu der der Gemeinden 
Dorf Stryche und Stryche-Hauland festgestellt. 
Die Besitzer der zum Deichverbande gehörigen Rittergüter können ihren 
Jeitpächter, ihren Gutsverwalter, oder einen anderen Deichgenossen zur Aus- 
übung ihres Stimmrechtes bevollmächtigen. 
Auch Pfarren, Kirchen, Schulen und andere moralische Personen, des- 
gleichen Frauen und Minderjährige, haben Stimmrecht für ihre deichpflichtigen 
Grundstücke und dürfen dasselbe durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch 
Bevollmächtigte ausüben. 
Gehört ein Gut mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur Einer 
derselben im Auftrage der übrigen das Stimmrecht ausüben. 
Nach Feststellung des Katasters bleibt es dem Ministerium für die land- 
wirthschaftlichen Angelegenheiten vorbehalten, nach Anhörung des Deichamtes 
und der Regierung die Wahlbezirke und das Stimmenverhältniß in demselben 
abzuändern. 
K. 15. 
Die Liste und Stimmenzahl der Wähler jedes Wahlbezirks wird mit 
Hülfe der Gemeindevorsteher vom Deichhauptmann, und bis dahin, daß dieser 
gewählt ist, von einem Kommissarius der Regierung zusammengestellt, und zwar 
so lange das Deichkacaster nicht festgestellt ist, auf Grund der §. 6. allegirten 
Flächenzusammenstellung des Feldmessers Knick oder auf Grund der neuen 
etwa inzwischen beendeken Vermessung. 
Den Wahlkommissarius ernennt die Regierung. 
Oie Nachweisung der Stimmenzahl wird vierzehn Tage lang in einem 
zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Lokale im Wahlbezirke offen gelegt. Wäh- 
rend dieser Zeit kann jeder Wahlberechtigte Einwendungen gegen die Richtig- 
keit der Stimmenzahl bei dem Wahlkommissarius erheben. Die Entscheidung 
über die Einwendungen und die Prüfung der Wahlen steht dem Deichamte zu. 
(Ir. 4834. F. 10.
	        
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