. 14.
Stimmfaͤhig bei der Wahl ist jeder großjaͤhrige Besitzer eines deichpflich-
tigen Grundstuͤcks, welcher mit seinen Deichkassenbeitraͤgen nicht im Ruͤckstande
ist und den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht durch rechtskraͤftiges Urtel
verloren hat.
Jeder Besitzer eines deichpflichtigen, zu einem bäuerlichen Gemeindebe-
zirke gehörigen Grundstücks hat für jede vollen vierzig Morgen Eine Stimme.
Die Besitzer kleinerer Flächen können sich zur gemeinsamen Abgabe der Stimme
vereinigen, so daß für je vierzig Morgen von den Besitzern dieser Fläche Eine
Stimme abgegeben wird.
Für das Rittergut Stryche wird das Verhältnig der Stimmen, mit
welchen das Rittergut an den Wahlen seines Wahlbezirks Theil nimmt, nach
Verhältniß seiner Morgenzahl deichpflichtigen Landes zu der der Gemeinden
Dorf Stryche und Stryche-Hauland festgestellt.
Die Besitzer der zum Deichverbande gehörigen Rittergüter können ihren
Jeitpächter, ihren Gutsverwalter, oder einen anderen Deichgenossen zur Aus-
übung ihres Stimmrechtes bevollmächtigen.
Auch Pfarren, Kirchen, Schulen und andere moralische Personen, des-
gleichen Frauen und Minderjährige, haben Stimmrecht für ihre deichpflichtigen
Grundstücke und dürfen dasselbe durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch
Bevollmächtigte ausüben.
Gehört ein Gut mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur Einer
derselben im Auftrage der übrigen das Stimmrecht ausüben.
Nach Feststellung des Katasters bleibt es dem Ministerium für die land-
wirthschaftlichen Angelegenheiten vorbehalten, nach Anhörung des Deichamtes
und der Regierung die Wahlbezirke und das Stimmenverhältniß in demselben
abzuändern.
K. 15.
Die Liste und Stimmenzahl der Wähler jedes Wahlbezirks wird mit
Hülfe der Gemeindevorsteher vom Deichhauptmann, und bis dahin, daß dieser
gewählt ist, von einem Kommissarius der Regierung zusammengestellt, und zwar
so lange das Deichkacaster nicht festgestellt ist, auf Grund der §. 6. allegirten
Flächenzusammenstellung des Feldmessers Knick oder auf Grund der neuen
etwa inzwischen beendeken Vermessung.
Den Wahlkommissarius ernennt die Regierung.
Oie Nachweisung der Stimmenzahl wird vierzehn Tage lang in einem
zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Lokale im Wahlbezirke offen gelegt. Wäh-
rend dieser Zeit kann jeder Wahlberechtigte Einwendungen gegen die Richtig-
keit der Stimmenzahl bei dem Wahlkommissarius erheben. Die Entscheidung
über die Einwendungen und die Prüfung der Wahlen steht dem Deichamte zu.
(Ir. 4834. F. 10.