Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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K. 3. 
Der Schuldner stellt über das besondere landschaftliche Darlehn eine ein- 
tragungsfähige Obligation aus, in welcher er die Verzinsung des Darlehns 
mit fünf Prozent und dessen Rückzahlung in zehn gleichmäßigen, auf einander 
folgenden Semesterraten übernimmt. 
. 4 
Außerdem hat der Schuldner für das Zuschußdarlehn die Seelle unmit- 
telbar hinter den Pandbriefen im Hypothekenbuche zu beschaffen und ist es 
dort mit dieser Priorikät einzutragen. 
III. 
g. 1. 
Der Name des verpfändeten Gutes, des Kreises und Departements 
wird in den Pfandbriefen nicht mehr genannt; dieselben werden vielmehr nach 
„dem beiliegenden Formulare unter fortlaufenden Littern und Nummern im Be- 
zirke der ganzen Ostpreußischen Landschaft ausgeferrigt. Es erhalten: 
Liltera A. die Points à 1000 Rehlr. 
- - - à 500 
2 B. = à - 
* C. * “"“ a# 300 # 
: D. - à 200 = 
- E. = - 100 «- 
- F.. - à 50 = 
"ê C. "° 2 àͤ 25 - 
In jeder Littera fangen die Nummern mit Eins an. 
g. 2. 
Eine jede Pfandbriefsgattung von einem bestimmten Zinsfuße hat ihre 
eigene Numerirung und wird durch einen verschiedenen Farbendruck aͤußerlich 
kenntlich gemacht. 
F. 3. 
Die Eintragung der Pfandbriefe im Hypothekenbuche findet nicht mehr 
statt; sie werden vielmehr auf Grund von Schuldurkunden ausgefertigt, welche 
in Hoͤhe der bewilligten Anleihe, nebst Zinsen, auf das betreffende Gut für die 
Landschaft eingetragen, resp. umgeschrieben werden muͤssen. Auf Grund dieser 
Eintragung vollzieht das zustaͤndige Kreisgericht die Pfandbriefe zur Beglau- 
bigung der Richtigkeit und läßt sie mit dem Gerichtssiegel in Buchdruckerfarbe 
edrucken. 
g. 4. 
Die Schuldurkunden sind gerichtlich oder notariell oder vor einem Land- 
schafts-Syndikus auszustellen. Den Syondicis der Landschaft wird z de 
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