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K. 3.
Der Schuldner stellt über das besondere landschaftliche Darlehn eine ein-
tragungsfähige Obligation aus, in welcher er die Verzinsung des Darlehns
mit fünf Prozent und dessen Rückzahlung in zehn gleichmäßigen, auf einander
folgenden Semesterraten übernimmt.
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Außerdem hat der Schuldner für das Zuschußdarlehn die Seelle unmit-
telbar hinter den Pandbriefen im Hypothekenbuche zu beschaffen und ist es
dort mit dieser Priorikät einzutragen.
III.
g. 1.
Der Name des verpfändeten Gutes, des Kreises und Departements
wird in den Pfandbriefen nicht mehr genannt; dieselben werden vielmehr nach
„dem beiliegenden Formulare unter fortlaufenden Littern und Nummern im Be-
zirke der ganzen Ostpreußischen Landschaft ausgeferrigt. Es erhalten:
Liltera A. die Points à 1000 Rehlr.
- - - à 500
2 B. = à -
* C. * “"“ a# 300 #
: D. - à 200 =
- E. = - 100 «-
- F.. - à 50 =
"ê C. "° 2 àͤ 25 -
In jeder Littera fangen die Nummern mit Eins an.
g. 2.
Eine jede Pfandbriefsgattung von einem bestimmten Zinsfuße hat ihre
eigene Numerirung und wird durch einen verschiedenen Farbendruck aͤußerlich
kenntlich gemacht.
F. 3.
Die Eintragung der Pfandbriefe im Hypothekenbuche findet nicht mehr
statt; sie werden vielmehr auf Grund von Schuldurkunden ausgefertigt, welche
in Hoͤhe der bewilligten Anleihe, nebst Zinsen, auf das betreffende Gut für die
Landschaft eingetragen, resp. umgeschrieben werden muͤssen. Auf Grund dieser
Eintragung vollzieht das zustaͤndige Kreisgericht die Pfandbriefe zur Beglau-
bigung der Richtigkeit und läßt sie mit dem Gerichtssiegel in Buchdruckerfarbe
edrucken.
g. 4.
Die Schuldurkunden sind gerichtlich oder notariell oder vor einem Land-
schafts-Syndikus auszustellen. Den Syondicis der Landschaft wird z de
we