Metadata : Rosenheimer Anzeiger. 61. Jahrngang (61)

474  $  91.  Der  Gerichtsdienst.

1.  Normativbestimmungen  für  die  richterlichen
Landesbeamten.

a)  Damit  eine  einigermaßen  gleiche  Vorbildung  der  richterlichen
Beamten  im  ganzen  Bundesgebiete  gesichert  werde,  ist  die  Fähigkeit
zum  Richteramt  von  Reichs  wegen  an  gewisse  Voraussetzungen  gebunden,
  von  denen  kein  Einzelstaat  abgehen  darf.  Um  die  Qualifikation
  zu  erwerben,  ist  die  Ablegung  »zweier  Prüfungen«  erfordert.
Der  ersten  Prüfung  muß  ein  mindestens  dreijähriges  Studium  der
Rechtswissenschaft  auf  einer  Universität  vorangehen,  und  von  diesem
Zeitraum  sind  wenigstens  drei  Halbjahre  aufeiner  deutschen,  d.h.
im  Bundesgebiete  gelegenen  Universität  zu  verbringen.  Zwischen  der
ersten  und  zweiten  Prüfung  muß  ein  Zeitraum  von  mindestens  drei
Jahren  liegen,  der  im  Dienste  bei  den  Gerichten  und  bei  den  Rechtsanwälten
  zu  verwenden  ist,  auch  zum  Teil  bei  der  Staatsanwaltschaft
verwendet  werden  kann!').  Auf  diese  wenigen  Bestimmungen,  die  nur
eine  ganz  äußerliche  Ordnung  der  Ausbildung  für  das  Richteramt  enthalten,
  hat  sich  die  Reichsgesetzgebung  beschränkt.  Es  fehlt  nicht  nur
eine  materielle  Regelung  des  Universitätsstudiums?)  und  der  Art  und
Weise  des  Vorbereitungsdienstes,  sondern  insbesondere  auch  eine  allgemeine
  Prüfungsordnung’).  Den  Einzelstaaten  ist  daher  der  Erlaß
von  Vorschriften  über  dieZusammensetzung  von  Prüfungskommissionen,
über  die  Gegenstände  der  Prüfungen,  über  die  Art  und  Weise,  in  welcher
  dieselben  vorzunehmen  sind,  über  die  an  die  Kandidaten  zu
stellenden  Anforderungen  usw.  überlassen.  Ebenso  ist  es  den  Einzelstaaten
  freigestellt,  die  Beschäftigung  der  Referendare  bei  den  Gerichten,
  Rechtsanwälten  und  Staatsanwaltschaften  zu  regeln  und  die
Verteilung  der  Vorbereitungszeit  zu  bestimmen;  ja  sie  dürfen  sogar
anordnen,  daß  ein  Teil  der  letzteren,  jedoch  höchstens  ein  Jahr,  im
Dienste  bei  Verwaltungsbehörden  verwendet  werden  muß  oder  verwendet
  werden  darf‘).  Die  reichsgesetzlich  vorgeschriebenen  Zeiträume
von  je  drei  Jahren  für  das  Universitätsstudium  und  für  den  Vorbereitungsdienst
  sind  übrigens  nur  Minimalforderungen,  über  welche  die

1)  Gerichtsverfassungsgesetz  $  2,  Abs.  1—3.  Die  Rechtsanwälte  sind  verpflichtet,
den  Referendaren  Anleitung  und  Beschäftigung  zu  geben.  Rechtsanwaltsordnung
8&  40.  Die  Beschäftigung  bei  den  Rechtsanwälten  ist  obligatorisch  ;  die  Landesjustizverwaltung
  kann  nicht  davon  dispensieren.  Vgl.  Stenogr.  Berichte  des  Reichstags
1876,  S.  175  ff.

2)  Auch  die  Ablegung  des  Abiturientenexamens  auf  einem  Gymnasium  ist
reichsgesetzlich  nicht  erfordert.

3)  Der  Grund  für  diese  Zurückhaltung  war  die  Rücksicht  auf  die  sogenannte
Justizhoheit  der  Einzelstaaten  ;  der  Regierungsentwurf  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
enthielt  gar  keine  Bestimmungen  über  die  Befähigung  zum  Richteramt;  was  das
Gesetz  darüber  sagt,  ist  erst  von  der  Reichstagskommission  hinzugefügt  worden.
Vgl.  die  interessanten  Verhandlungen  derselben  in  den  Protokollen  I.  Lesung  S.  73  ff.
(Hahn  S.  371  ff.)

4)  Gerichtsverfassungsgesetz  $  2,  Abs.  4.