Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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I. Klasse: Vollständig gesicherter Zuflug des erforderlichen Wassers; 
das Wasser kommt aus dem Dorfe oder von fruchtbaren Feldern; Bodenbeschaf- 
fenheit: milder Lehm; der Teich gewährt auch eine Rohr= oder eine Gras= und 
Streunutzung: 
Höchstsatzpro Morgen 30 Rlhlr. 
II. Klasse: Gesicherter Wasserzufluß; nicht ungünsige Bodenbeschaf- 
fenheit; aber es fehlt an einer oder der anderen der bei der I. Klasse bezeich- 
neten übrigen Voraussetzungen: 
Höchstsatz pro Morgen 20 Rthlr. 
III. Klasse: Der Wasserzufluß erscheint inder zuverlässig; die übrigen 
Bedingungen sind mehr oder weniger vorhanden: 
Höchstsatzpro Morgen 10 Rthlr. 
Der anzunehmende Satz gilt als Reinertragswerth in dem Sinne, daß 
auf Betriebskosten nichts weiter in Abgang gebracht werden darf, und sind 
daher diese Kosten vor Bemessung und Festsetzung des Ertragswerthes pro 
Morgen zu beräcksichtigen. 
Die Bonitirung und Schätzung pro Morgen ist in ein Register ei 
zutragen. 
Wenn mehrere Teiche geschätzt worden, ist dem Register auch eine Zu- 
sammenstellung beizufügen, wie sie für die übrigen Kategorieen nutzbarer Grund- 
stücke vorgeschrieben worden. 
Seen, Flüsse und andere Gewässer, die sich im Eigenthume des Guts- 
besitzers befinden, und von denen eine Fisch= oder Rohrnutzung nachgewiesen 
wüs, sind auf einen Ertrag von höchstens zwei Thalern pro Morgen zu 
schätzen. 
VI. Forstland. 
K. 38. 
Ausschließung der Forstnutzung. 
Nach näherer Bestimmung des Landschaftsreglements steht dem Besitzer 
eines zu bepfandbriefenden Gutes frei, zu verlangen, daß der ganze Forst oder 
eine genau abgegrenzte Parzelle desselben von der Verhaftung für die Pand- 
briefschuld freigelassen werde. 
Liegt ein solcher Antrag vor, so unterbleibt selbstredend die Abschätzung 
der Forstnutzung. 
Wenn aber in solchem Falle auf dem abzuschätzenden Gute eine von dem 
Jobrgang 1859. (Nr. 5042.) 21 
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