Full text : Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905.

516  V.  Die  übrigen  übrigen wichtigsten  Reichsgesetze  strafrechtlichen  Inhalts.

Die  in  Gemäßheit  des  §  57  Ziffer  5  erfolgte  Versagung  des  Wandergewerbescheins,
  sowie  die  auf  grund  der  §§  60  Absatz  2,  60  b  und  62  Absatz
4  und  5  getroffenen  Verfügungen  können  nur  im  Wege  der  Beschwerde  an
die  unmittelbar  vorgesetzte  Aufsichtsbehörde  angefochten  werden.

Titel  IV.
Marktverkehr.
Wochenmarktverkehr.

§  66.  Gegenstände  des  Wochenmarktverkehrs  sind:

1.  Rohe  Naturerzeugnisse  mit  Ausschluß  des  größeren  Viehs;

2.  Fabrikate,  deren  Erzeugung  mit  der  Land=  und  Forstwirtschaft,  dem
Garten=  und  Obstbau  oder  der  Fischerei  in  unmittelbarer  Verbindung
  steht,  oder  zu  den  Nebenbeschäftigungen  der  Landleute  der
Gegend  gehört,  oder  durch  Taglöhnerarbeit  bewirkt  wird,  mit  Ausschluß
  der  geistigen  Getränke;

3.  frische  Lebensmittel  aller  Art.

Die  zuständige  Verwaltungsbehörde  ist  auf  Antrag  der  Gemeindebehörde
befugt,  zu  bestimmen,  welche  Gegenstände  außerdem  nach  Ortsgewohnheit  und
Bedürfnis  in  ihrem  Bezirke  überhaupt,  oder  an  gewissen  Orten  zu  den  Wochenmarktartikeln
  gehören.

Jahrmärkte.

§  67.  Auf  Jahrmärkten  dürfen  außer  den  im  §  66  benannten  Gegenständen
  Verzehrungsgegenstände  und  Fabrikate  aller  Art  feilgehalten  werden.

Zum  Verkauf  von  geistigen  Getränken  zum  Genuß  auf  der  Stelle  bedarf
es  jedoch  der  Genehmigung  der  Ortspolizeibehörde.

Marktordnung.

§  69.  In  den  Grenzen  der  Bestimmungen  der  §§  65  bis  68  kann  die
Ortspolizeibehörde,  im  Einverständnis  mit  der  Gemeindebehörde,  die  Marktordnung
nach  dem  örtlichen  Bedürfnis  festsetzen,  namentlich  auch  für  das  Feilbieten  von
gleichartigen  Gegenständen  den  Platz,  und  für  das  Feilbieten  im  Unhertragen,
mit  oder  ohne  Ausruf,  die  Tageszeit  und  die  Gattung  der  Waren  bestimmen.

Märkte  bei  besonderen  Gelegenheiten  usw.
§  70.  In  betreff  der  Märkte,  welche  bei  besonderen  Gelegenheiten  oder

für  bestimmte  Gattungen  von  Gegenständen  gehalten  werden,  bewendet  es  bei
den  bestehenden  Anordnungen.

Erweiterungen  dieses  Marktverkehrs  können  von  der  zuständigen  Behörde
mit  Zustimmung  der  Gemeindebehörde  angeordnet  werden.