Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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bekannt gemacht. Sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so hat 
es dabei sein Bewenden und wird das Kataster demgemäß berichtigt. Anderen- 
falls werden die Akten an die Regierung zur Entscheidung über die Beschwer- 
den eingereicht. Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten dersel- 
ben den Beschwerdeführer. Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung 
der Entscheidung ist Rekurs dagegen an den Minister für die landwirthschaft- 
lichen Angelegenheiten zulässig. Nach erfolgter Festsetzung des Katasters ist 
dasselbe, von der Regierung in Koönigsberg auszufertigen und dem Vorstande 
zuzustellen. 
  
g. 5. 
Auf Grund des Katasters setzt der Landrath die Hebelisten auf den An- 
trag des Wiesenvorstehers fest und läßt die Beiträge von den Säumigen durch 
Administrativ-Exekution einziehen. 
Die Arbeiten werden in der Regel im Tagelohn unter Aufsicht eines Be- 
vollmächtigten des Wiesenverbandes ausgeführt. Wo es indessen zweckmäßig 
ist, sollen dieselben nach Bestimmung des Vorstandes an den Mindestifordernden 
verdungen werden. Ausnahmsweise känn der Vorstand auch die Anlagen durch 
Naturalleistungen der Eigenthümer ausführen lassen. In solchen Füllen ist der 
Wiesenvorsteher befugk, die nicht rechtzeitig oder die nicht gehörig ausgeführten 
Arbeiten vach einmaliger vergeblicher Erinnerung auf Kosien der Squmigen 
machen und die Kosten von denselben durch Exekution beitreiben zu lassen. Eden 
dazu ist der Wiesenvorsteher befugt bei Arbeiten, welche den einzelnen Genossen 
fur ihre Grundstücke obliegen und im Interesse der Anlage nicht unterbleiben 
dürfen. 
F. 6. 
Die Anlegung der nöthigen Werke, Schleusen, Gräben u. s. w. muß je- 
des Sozietätemikglied ohne Weiteres gestatten und den dazu erforderlichen Grund 
und Boden insoweit ohne Emschädigung hergeben, als ihm der Werth durch 
das an den Dammdosstrungen und Uferrändern wachsende Gras oder andere 
zufällige Vortheile der Anlage ersetzt werden sollte. 
Streitigkeiten hierüber werden, mit Ausschluß des Rechtsweges, schieds- 
richterlich entschieden (cfr. K. 11.). 
S. 7. 
Die Angelegenheiten des Wiesenverbandes werden von einem Wiesen- 
vorsteher und zwei Beisitzern geleitet, welche zusammen den Vorstand bilden. 
Von den Beisitzern hat einer die Kasse zu führen. Der Vorsteher und die 
.5 bekleiden ein Ehrenamt, es werden ihnen jedoch baare Auslagen 
ersetzt. 
S. 8.
	        
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