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bekannt gemacht. Sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so hat
es dabei sein Bewenden und wird das Kataster demgemäß berichtigt. Anderen-
falls werden die Akten an die Regierung zur Entscheidung über die Beschwer-
den eingereicht. Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten dersel-
ben den Beschwerdeführer. Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung
der Entscheidung ist Rekurs dagegen an den Minister für die landwirthschaft-
lichen Angelegenheiten zulässig. Nach erfolgter Festsetzung des Katasters ist
dasselbe, von der Regierung in Koönigsberg auszufertigen und dem Vorstande
zuzustellen.
g. 5.
Auf Grund des Katasters setzt der Landrath die Hebelisten auf den An-
trag des Wiesenvorstehers fest und läßt die Beiträge von den Säumigen durch
Administrativ-Exekution einziehen.
Die Arbeiten werden in der Regel im Tagelohn unter Aufsicht eines Be-
vollmächtigten des Wiesenverbandes ausgeführt. Wo es indessen zweckmäßig
ist, sollen dieselben nach Bestimmung des Vorstandes an den Mindestifordernden
verdungen werden. Ausnahmsweise känn der Vorstand auch die Anlagen durch
Naturalleistungen der Eigenthümer ausführen lassen. In solchen Füllen ist der
Wiesenvorsteher befugk, die nicht rechtzeitig oder die nicht gehörig ausgeführten
Arbeiten vach einmaliger vergeblicher Erinnerung auf Kosien der Squmigen
machen und die Kosten von denselben durch Exekution beitreiben zu lassen. Eden
dazu ist der Wiesenvorsteher befugt bei Arbeiten, welche den einzelnen Genossen
fur ihre Grundstücke obliegen und im Interesse der Anlage nicht unterbleiben
dürfen.
F. 6.
Die Anlegung der nöthigen Werke, Schleusen, Gräben u. s. w. muß je-
des Sozietätemikglied ohne Weiteres gestatten und den dazu erforderlichen Grund
und Boden insoweit ohne Emschädigung hergeben, als ihm der Werth durch
das an den Dammdosstrungen und Uferrändern wachsende Gras oder andere
zufällige Vortheile der Anlage ersetzt werden sollte.
Streitigkeiten hierüber werden, mit Ausschluß des Rechtsweges, schieds-
richterlich entschieden (cfr. K. 11.).
S. 7.
Die Angelegenheiten des Wiesenverbandes werden von einem Wiesen-
vorsteher und zwei Beisitzern geleitet, welche zusammen den Vorstand bilden.
Von den Beisitzern hat einer die Kasse zu führen. Der Vorsteher und die
.5 bekleiden ein Ehrenamt, es werden ihnen jedoch baare Auslagen
ersetzt.
S. 8.