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Die kontrahirenden hohen Regierungen werden daruͤber entscheiden, ob
und wie die Bruͤcke auch zur Benutzung fuͤr den gewoͤhnlichen Landverkehr ein-
gerichtet werden soll.
Artikel 2.
Die beiderseitigen Gesellschaften führen die Arbeiten innerhalb des Staaks=
gebiets, welchem sie angehören, auf ihre alleinigen Kosten aus und unterhalten
dieselben. Ueber die Art. der Ausfährung und Unterhaltung der Brücke über
die Nahe und die Vertheilung der Kosten derselben sollen die Gesellschaften
zu einer Verständigung veranlaßt werden. Ueber etwa streitig bleibende Punkte
werden die hohen Staatsregierungen durch Kommissarien Entscheidung treffen
assen.
Artikel 3.
Die im Artikel 1. genannten Eisenbahnen mit ihrem Betriebsmaterial
sollen so eingerichtet werden, daß die Lokomotiven und Wagen nicht nur ein-
zeln, sondern auch in ganzen Zügen von einer Bahn zur anderen direkt über-
gehen können.
Die kontrahirenden hohen Regierungen werden Maaßregeln der betreffen-
den Eisenbahnverwaltungen förderlich sein, durch welche der direkte Verkehr
von einer Bahn zur anderen erleichtert wird.
Artikel 4.
Iwischen den belderfeirigen Unterthanen soll bei der Heurhung der im
Artikel 1. genannten Eisenbahnen, sowohl hinsichtlich der Beförderungspreise
als der Zeit der Abfertigung, kein Unterschied gemacht werden; namentlich follen
die aus dem Gebiete des einen Staates in das Gebiet des anderen Staates
übergehenden Transporte weder in Beziehung auf die Abfertigung noch rück-
sichtlich der Beförderungspreise ungünstiger behandelt werden, als die aus dem
befreffenden Staate abgehenden oder darin verbleibenden Transporte.
Artikel 5.
Beide Regierungen sind darüber einverstanden, daß die wegen Handha-
bung der Paß= und Fremdenpolizei bei Reisen mittelst der Eisenbahnen unter
Ihnen theils schon bestehenden, tbeils noch zu verabredenden Bestimmungen
auch auf die im Artikel 1. genannten Eisenbahnen Anwendung finden sollen.
Artikel 6.
Den zwischen den beiderseitigen Postoerwaltungen auszuwechselnden Posl-
sendungen und den zum Transporke derselben erforderlichen Pollbetriebsmitteln,
sowie dem ambulanten Poslbeamten-Personale wird der ungehinderte Uebergang
vom