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(Nr. 5105.) Allerhoͤchster Erlaß vom 2. Juli 1859., betreffend die Genehmigung des Be-
schlusses des Engeren Ausschusses der Maͤrkischen Kreditverbundenen we-
gen Aufnahme und Ausfertigung der nach K. 4. des Regulativs vom
15. März 1858. auszustellenden Urkunden Seitens der Syndiken des
Kredit-Inflitutg.
A., den Bericht vom 30. Juni d. J., dessen Anlage beigehend zurückerfolgt,
ertheile Jch dem von der Versammlung des Engeren Ausschusses der Märki-
schen Kreditverbundenen in der Sitzung vom 20. Mai d. J. gefaßken Be-
chlusse, Ihrem Antrage gemäß, dahin:
„Die zum Zweck des F. 4. des Regulativs vom 15. März 1858.
auszustellenden Urkunden, sowie diejenigen Urkunden, welche über die von
dem Kredit-Instikute zum Zweck der Erleichterung der Pandbriefsbelei-
hungen bewilligten Vorschüsse und deren Sicherstellung auszustellen sind,
können gerichrlich, oder notariell, oder vor einem Syndikus des Kur= und
Neumärkischen Ritterschaftlichen Kredit-Instituts, oder von einem Ver-
treter desselben, wenn derselbe entweder das Amt eines Richters oder
Rechtsanwalts bekleidet, oder doch zur Bekleidung eines solchen befähigt
ist, ausgestellt und resp. von demselben ausgefertigt werden. Den Syn-
dicis des Instituts und ihren Vertretern wird zu diesem Zwecke die Be-
fugniß, Urkunden dieser Art aufzunehmen und auszufertigen, den also
aufgenommenen Urkunden aber wird die Glaubwürdigkeit von Notariats-
akten und insbesondere die Eigenschaft beigelegt, Eintragung in die Hy-
pothekenbücher zu begründen. Der gesetzliche Stempel ist zu den Schuld=
Urkunden zu kassiren.“ «
Meine landesherrliche Genehmigung, und haben Sie uͤbrigens diesen Meinen
Erlaß durch die Gesetz-Sammlung zur oͤffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 2. Juli 1859.
Im Namen Sr. Majestät des Königs:
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
Flottwell. Simons.
An die Minister des Innern und der Jusliz.
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