Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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2) für das Ausheben der Mühlensteine: 
a) für einen vollen Mühlenstein oder Dreiliig 
b) = -Boddenstaaaaaaaaa 
c) .Gerabstinn 
4) SSchleifstein 
3) für das Löschen sonstiger Waaren ohne Unterschied für 
den Zentten .... ....... 
II. für Benutzung des Treideldammes von allen den 
ganzen Elbingstrom hinauf= oder hinabfahrenden Schiffs- 
efäßen von 5 Last und darüber, ohne Unterschied, ob be- 
aden oder unbeladen und ob getreidelt wird oder nicht, 
jedoch mit Ausnahme der Dampfschiffe: 
bei einer Tragfähigkeit von 5 bis einschließlich 20 Last. 
* - . - uͤber 20 Last .. ....... . . . 
Diese Abgabe wird nur einmal, und zwar beim Eingange 
beim Oberbaum erhoben. 
III. an Lootsengebühren: 
1) für die Begleilung der Schiffe ohne Unterschied der 
Größe: 
2 
“t 
Da) von Elbiing nach Königsberg .......... 
b)-ElbingnachPillau.......................·. 
Anmerkung. Von dem Satze zu a. erhaͤlt der 
Königäberger Lootse für die Fahrt von Königsberg bis 
Schiffsruh 7 Rthlr. 10 Sgr. und der Elbinger Lootse 
für die Beglritung von Schiffsruh bis Elbing 20 Sgr. 
Wenn die Fahrt dadurch, daß das Schiff zu tief 
liegt, oder durch Nachlässigkeit des Schiffers außerhald 
des Hafenbaumes aufgehalten wird, so erhält der Lootse 
ein Liegegeld von 15 Sgr. für jede Nacht. 
für die Zuroeisung eines Lootsen und Ertheilung des 
Anweisezettels erhalt der Oberlooste 
Anrnerkung. Diese Abgabe wird nur so lange 
gezahlt, als der gegenwärtig angestellte Oberlootse sein 
Amt verwaltet; nach dessen Austritt aus dem Dienste 
faͤllt die Abgabe fort. 
2 — 
  
1% 
45 
10 
5 
2 
2½6 
5 
8 
6 
2 
  
  
  
N. Die
	        
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