Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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g. 15. 
Zur Beaufsichtigung und Beschuͤtzung der Meliorationsanlagen sollen 
mindestens zwei Grabenaufseher vom Vorstande auf den Vorschlag des Vor- 
stehers angestellt werden. Die Anstellung derselben erfolgt auf Kuͤndigung und 
unter der Bestaͤtigung des Landraths zu Neuß. Die Grabenaufseher werden 
als Feld- und Buschhuͤter vereidet; sie muͤssen den Anweisungen des Vorstan- 
des pünktlich Folge leisten und können von demselben mit Verweis und Geld- 
buße bis zu Einem Thaler bestraft werden. 
F. 10. 
Die Meliorationsgenossenschaft ist der Aufsicht des Staates unterwor- 
fen. Das Aufsichtsrecht wird von dem Kreislandrathe in Neuß, von der Re- 
jierung in Dusseldorf als Landes-Polizeibehörde und von dem Minister für die 
andwirthschaftlichen Angelegenheiren gehandhabt in dem Umfange und mit den 
Befugnissen, welche den Aufsichtsbehörden der Gemeinden zustehen. 
C. 17. 
Abänderungen des vorstehenden Stakms können nur unter landeöherr- 
licher Genehmigung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 10. Jannar 1860. 
(L. §.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
Simons. Gr. v. Pückler. 
  
Jahrgang 1860. (Nr. 5171—5172) *9 (Nr. 5472.)
	        
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