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druͤcklichen Bedingung, daß von der Unterzeichnung dieses Vertrages an keine
neue Prioritaͤten oder Auleiheaufnahme kreirt werben. Die Verletzung dieser
Bedingung hebt diesen Vertrag auf, ohne jedoch Schadensanspruͤche fuͤr die
Rheinische Eisenbahngesellschaft zu begruͤnden.
K. 5.
Nach Ausführung der durch diesen Vertrag bedingten Liquidation löst
sich die Cöln-Crefelder Eisenbahngesellschaft in Gemäßheit der Vorschriften des
Gesetzes vom 9. November 1843. und der Besiummungen des Gesellschaftsstatuts
vom 11. Mai 1853., bestätigt unter dem 22. Anugust 1853., auf, jedoch mit
der Maaßgabe:
1) daß die Rheinische Eisenbahngesellschafft die Göln-Crefelder Eisenbahn
nebst allem Betriebsmaterial und sonstigem Zubehör so lange, bis sammt=
liche Prioriktsgläubiger der Cöln-Crefelder Eisenbahngesellschaft befriedigt
sein werden, als einen getrennten Vermögenskheil zu erhalten, zu unter-
halten und, namentlich durch entsprechende Ergänzung aller Abgänge, vor
einer Werthsverminderung zu bewahren hat;
2) daß allen Gläubigern der Cöln-Crefelder Eisenbabugesellschaft, insbe-
sondere den Inhabern der zufolge des Allerhöchsi erkheilten Privilegiums
vom 30. Mai 1855. emittirten Prioritäts-Obligationen, das Vorzugsrecht
auf diese Bahn und deren Zubehör, wie es ihnen durch dieses Privile-
gium ertheilt worden, vor den Stammaktionairen und allen Prioritäts-
und sonsiigen Glaubigern der Rheinischen Eisenbahngesellschaft ausdrücklich
vorbehalten bleibt;
daß die Rheinische Eisenbahngesellschaft für alle Verbindlichkeiten der
Coln-Crefelder Eisenbahngesellschaft, insbesondere auch für die unterm
30. Mai 1855. Allerhöchst genehmigte Prioritätsanleihe, als Selbsi-
schuldnerin eintrictt, dergesialt, daß die Inhaber dieser Forderungen wegen
Kapital, Zinsen und Kosien, jedoch unbeschadet des Vorzugsrechtes der
durch die Allerhöchst ertheilten Privilegien vom 12. Okkober 1840.,
8. September 1843., 1. August 1854. und 2. Augusi 1858. genehmigten
Prioritätsanleihen der Rheinischen Eisenbahngesellschaft, sich auch an das
gesammte Vermögen dieser Gesellschaft halten können.
g. 6.
Als Entgelt für das erworbene Vermögen der Cöln-Crefelder Eisenbahn-
gesellschaft gewährt die Rheinische Eisenbahngesellschaft den Aktionairen der
Cöln-Crefelder Eisenbahngesellschaft nach deren Wahl für jede Aktie entweder
eine baare Entschädigung von fünf und zwanzig Thalern und fünf und zwanzig
Silbergroschen Preußisch Kurant, zahlbar drei Monate nach Uebernahme des
Betriebes (F. 2.), oder den Nominalbetrag in Rheinischen Stammaktien, mithin
für je zweihundert und funfzig Thaler in Cöln-Crefelder Aktien eine Stamm-
Aktie der Rheinischen Eisenbahngesellschaft mit Dividendekupons von dem 1. Ja-
nuar des Jahres an, welches auf den Zeitpunkt der Betriebsübernahme der
Cöln-Crefelder Bahn durch die Rheinische Eisenbahngesellschaft folgt.
Um jedoch den Aktionairen der Cöln-Crefelder Eisenbahngesellschaft l
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