Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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druͤcklichen Bedingung, daß von der Unterzeichnung dieses Vertrages an keine 
neue Prioritaͤten oder Auleiheaufnahme kreirt werben. Die Verletzung dieser 
Bedingung hebt diesen Vertrag auf, ohne jedoch Schadensanspruͤche fuͤr die 
Rheinische Eisenbahngesellschaft zu begruͤnden. 
K. 5. 
Nach Ausführung der durch diesen Vertrag bedingten Liquidation löst 
sich die Cöln-Crefelder Eisenbahngesellschaft in Gemäßheit der Vorschriften des 
Gesetzes vom 9. November 1843. und der Besiummungen des Gesellschaftsstatuts 
vom 11. Mai 1853., bestätigt unter dem 22. Anugust 1853., auf, jedoch mit 
der Maaßgabe: 
1) daß die Rheinische Eisenbahngesellschafft die Göln-Crefelder Eisenbahn 
nebst allem Betriebsmaterial und sonstigem Zubehör so lange, bis sammt= 
liche Prioriktsgläubiger der Cöln-Crefelder Eisenbahngesellschaft befriedigt 
sein werden, als einen getrennten Vermögenskheil zu erhalten, zu unter- 
halten und, namentlich durch entsprechende Ergänzung aller Abgänge, vor 
einer Werthsverminderung zu bewahren hat; 
2) daß allen Gläubigern der Cöln-Crefelder Eisenbabugesellschaft, insbe- 
sondere den Inhabern der zufolge des Allerhöchsi erkheilten Privilegiums 
vom 30. Mai 1855. emittirten Prioritäts-Obligationen, das Vorzugsrecht 
auf diese Bahn und deren Zubehör, wie es ihnen durch dieses Privile- 
gium ertheilt worden, vor den Stammaktionairen und allen Prioritäts- 
und sonsiigen Glaubigern der Rheinischen Eisenbahngesellschaft ausdrücklich 
vorbehalten bleibt; 
daß die Rheinische Eisenbahngesellschaft für alle Verbindlichkeiten der 
Coln-Crefelder Eisenbahngesellschaft, insbesondere auch für die unterm 
30. Mai 1855. Allerhöchst genehmigte Prioritätsanleihe, als Selbsi- 
schuldnerin eintrictt, dergesialt, daß die Inhaber dieser Forderungen wegen 
Kapital, Zinsen und Kosien, jedoch unbeschadet des Vorzugsrechtes der 
durch die Allerhöchst ertheilten Privilegien vom 12. Okkober 1840., 
8. September 1843., 1. August 1854. und 2. Augusi 1858. genehmigten 
Prioritätsanleihen der Rheinischen Eisenbahngesellschaft, sich auch an das 
gesammte Vermögen dieser Gesellschaft halten können. 
g. 6. 
Als Entgelt für das erworbene Vermögen der Cöln-Crefelder Eisenbahn- 
gesellschaft gewährt die Rheinische Eisenbahngesellschaft den Aktionairen der 
Cöln-Crefelder Eisenbahngesellschaft nach deren Wahl für jede Aktie entweder 
eine baare Entschädigung von fünf und zwanzig Thalern und fünf und zwanzig 
Silbergroschen Preußisch Kurant, zahlbar drei Monate nach Uebernahme des 
Betriebes (F. 2.), oder den Nominalbetrag in Rheinischen Stammaktien, mithin 
für je zweihundert und funfzig Thaler in Cöln-Crefelder Aktien eine Stamm- 
Aktie der Rheinischen Eisenbahngesellschaft mit Dividendekupons von dem 1. Ja- 
nuar des Jahres an, welches auf den Zeitpunkt der Betriebsübernahme der 
Cöln-Crefelder Bahn durch die Rheinische Eisenbahngesellschaft folgt. 
Um jedoch den Aktionairen der Cöln-Crefelder Eisenbahngesellschaft l 
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