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viel als moͤglich auch fuͤr dasjenige Jahr, in welchem die Rheinische Eisenbahn-
gesellschaft das Eigenthum und den Betrieb der Coͤln-Crefelder Bahn uͤbernimmt,
eine Dividende zu sichern, so wird die Rheinische Eisenbabngesellschaft von den
durch sie auf der Cöln-Crefelder Bahn von dem Tage der Betriebsbernahme
bis zum folgenden 1. Jannar zu vereinnahmenden Brutkobeträgen des Betrie-
bes, von denen 15 Prozent zur Bestreitung der Betriebskosten dienen, 55 Pro-
zent den Cöln-Crefelder Aktionairen resp. ihren Vertretern zu diesem Behufe
zur Verfügung siellen; ebenso soll der für diejenige Periode des obengedachten
Jahres, während welcher die Königliche Oirektion der Aachen-Düsseldorf-Ruhr-
orter Bahn den Betrieb der Cöln-Crefelder Bahn geführt, nach den besiehenden
Verträgen sich ergebende Reinertrag den Cöln-Crefelder Aktionairen zufließen.
Aus diesen beiden Betragen sind für das fragliche Jahr vorab die Zinsen der
Coln-Crefelder Prioritäten zu decken, sowie die statm= oder höherer Vorschrift
gemäßen Beiträge zum Reservefonds zu leisten. Oer Resi wird als Jahres-
Oimvidende an die Cöln-Crefelder Aktiongire vertheilt.
An dieser DOividende partizipirt die Rheinische Eisenbahngesellschaft pro-
rala derjenigen Aktien der Cöln-Crefelder Eisenbahngesellschaft, für die sie nach
obiger Besiummung die fesigesetzte baare Entschädigung von 25 Rthlr. 23 Sil-
bergroschen ausgezahlt haben wird. Diese baare Entschädigung kann von den
Cöln-Crefelder Aktionairen nur während einer Präklusiofrisi von Einem Monat,
von dem Zahlungstermine an gerechnek, beansprucht werden; nach Ablauf dieser
Frisi sindet nur ein Umtausch der Cöln-Crefelder gegen Rheinische Eisenbahn-
Aktien nach Maaßgabe der obigen Bestimmung siakt.
K. 7.
Die Verbindlichkeit dieses Vertrages erlischt für beide Theile, wenn die
Betriebsubernahme Seitens der Rheinischen Eisenbahngesellschaft bis zum 1. Ja-
nuar 1801. nach Maaßgabe dieses Vertrages noch nicht hat erfolgen können.
*t“-
DOie Genehmigung dieses Vertrages von Seiten der Generalversammlun-
gen der Cöln-Crefelder wie der Rheinischen Eisenbahn-Gesellschaft bleibt, soweit
erforderlich, vorbehalten.
Gleichlautend doppelt ausgefertigt, genehmigt, unterschrieben und jedem
der vertragschließenden Theile ein Eremplar behändigt.
- Coͤln, den 11. November 1859.
Der Verwaltungs-Ausschuß der Die Direktion der Rheinischen
Cöln-Crefelder Eisenbahn. Eisenbahngesellschaft.
C. F. Heimann. Dr. Claessen. Mevissen. F. W. Königs.
ennen.
(Nr. 5175—5176.) (Nr. 5176.)