Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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viel als moͤglich auch fuͤr dasjenige Jahr, in welchem die Rheinische Eisenbahn- 
gesellschaft das Eigenthum und den Betrieb der Coͤln-Crefelder Bahn uͤbernimmt, 
eine Dividende zu sichern, so wird die Rheinische Eisenbabngesellschaft von den 
durch sie auf der Cöln-Crefelder Bahn von dem Tage der Betriebsbernahme 
bis zum folgenden 1. Jannar zu vereinnahmenden Brutkobeträgen des Betrie- 
bes, von denen 15 Prozent zur Bestreitung der Betriebskosten dienen, 55 Pro- 
zent den Cöln-Crefelder Aktionairen resp. ihren Vertretern zu diesem Behufe 
zur Verfügung siellen; ebenso soll der für diejenige Periode des obengedachten 
Jahres, während welcher die Königliche Oirektion der Aachen-Düsseldorf-Ruhr- 
orter Bahn den Betrieb der Cöln-Crefelder Bahn geführt, nach den besiehenden 
Verträgen sich ergebende Reinertrag den Cöln-Crefelder Aktionairen zufließen. 
Aus diesen beiden Betragen sind für das fragliche Jahr vorab die Zinsen der 
Coln-Crefelder Prioritäten zu decken, sowie die statm= oder höherer Vorschrift 
gemäßen Beiträge zum Reservefonds zu leisten. Oer Resi wird als Jahres- 
Oimvidende an die Cöln-Crefelder Aktiongire vertheilt. 
An dieser DOividende partizipirt die Rheinische Eisenbahngesellschaft pro- 
rala derjenigen Aktien der Cöln-Crefelder Eisenbahngesellschaft, für die sie nach 
obiger Besiummung die fesigesetzte baare Entschädigung von 25 Rthlr. 23 Sil- 
bergroschen ausgezahlt haben wird. Diese baare Entschädigung kann von den 
Cöln-Crefelder Aktionairen nur während einer Präklusiofrisi von Einem Monat, 
von dem Zahlungstermine an gerechnek, beansprucht werden; nach Ablauf dieser 
Frisi sindet nur ein Umtausch der Cöln-Crefelder gegen Rheinische Eisenbahn- 
Aktien nach Maaßgabe der obigen Bestimmung siakt. 
K. 7. 
Die Verbindlichkeit dieses Vertrages erlischt für beide Theile, wenn die 
Betriebsubernahme Seitens der Rheinischen Eisenbahngesellschaft bis zum 1. Ja- 
nuar 1801. nach Maaßgabe dieses Vertrages noch nicht hat erfolgen können. 
*t“- 
DOie Genehmigung dieses Vertrages von Seiten der Generalversammlun- 
gen der Cöln-Crefelder wie der Rheinischen Eisenbahn-Gesellschaft bleibt, soweit 
erforderlich, vorbehalten. 
Gleichlautend doppelt ausgefertigt, genehmigt, unterschrieben und jedem 
der vertragschließenden Theile ein Eremplar behändigt. 
- Coͤln, den 11. November 1859. 
Der Verwaltungs-Ausschuß der Die Direktion der Rheinischen 
Cöln-Crefelder Eisenbahn. Eisenbahngesellschaft. 
C. F. Heimann. Dr. Claessen. Mevissen. F. W. Königs. 
ennen. 
  
(Nr. 5175—5176.) (Nr. 5176.)
	        
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