Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

Mittel des 
Verbandes. 
Beilrags= 
flicht. 
Katasier. 
g. 4. 
Der Verband erhebt jaͤhrlich nach Maaßgabe seines Katasters pro Mor- 
gen Einen Silbergroschen zur Kasse seines Verbandes. 
K. ö. 
Die Beitragspflicht ruht als Reallast unablbslich auf den Grundstücken. 
Sie ist den öffentlichen Lasten gleich zu achten und hat in Kollisionsfallen vor 
denselben den Vorzug. 
Die Erfüllung der Beitragspflicht kann wie bei den offentlichen Lasten 
durch Exekution erzwungen werden. 
Die Exekution findet auch statt gegen Pächter, Nutznießer, oder andere 
Besitzer des verpflichteten Grundstücks, vorbehaltlich ihres Regresses an den 
eigentlich Verpflichteten. 
S. 6. 
In dem Kataster des Verbandes werden alle beitragspflichtigen Grund- 
stücke gemeindeweise, oder, soweit sie außer dem Gemeindebezirke liegen, güter- 
weise aufgeführt, gleichgültig, ob sie aus Acker, Wiese, Holz oder Hütung be- 
stehen. — Oen betheiligten Grundbesitzern bleibt es überlassen, die Art der 
Subrepartition ihrer Beiträge unter sich zu ordnen. Unterbleibt dies, so hat 
der Gemeindevorstand den bohen auferlegten Beitrag auf die einzelnen Grund- 
besitzer nach der Morgenzahl zu vertheilen, die Beiträge von den Zahlungs- 
pflichtigen, nöthigenfalls durch Exekution, einzuziehen und den eingezogenen Be- 
trag mit der gehörig bescheinigten Liste der unbeibringlichen Beiträge zur Ver- 
bandskasse abzuführen. 
S. 7. 
Vorläufig werden die Beiträge nach dem aufgestellten Encwurfe des Ka- 
tasters des Verbandes vom 22. März 1857. erhoben. 
Behufs der Feststellung des Katasters ist dasselbe von dem Regierungs-= 
Kommissarius dem Vorstande vollständig, den einzelnen Gemeindevorständen, so- 
wie den Besitzern der Güter, welche einen besonderen Gemeindebezirk bilden, 
extraktweise mitzutheilen, und zugleich um Amtseblatte eine vierwöchentliche Frist 
bekannt zu machen, innerhalb welcher das Katasier von den Betheiligten bei 
den Gemeindevorständen eingesehen und Beschwerden dagegen bei dem Kom- 
missarius angebracht werden können. 
Die eingehenden Beschwerden sind vom Regierungskommissarius unter Zu- 
ziehung der Beschwerdeführer, eines Vorstandsmitgliedes und der erforderlichen 
Sachversiändigen zu untersuchen. Diese Sachverständigen sind ein vereideter 
Feldmesser, oder nöthigenfalls ein Vermessungsrevisor, und zwei grenech 
ach=
	        
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