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Sachoerständige, denen auch ein Wasserbau-Sachverständiger beigeordnet wer-
en kann.
Alle diese Sachverständigen werden von der Regierung ernannt.
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Betheiligten, nämlich
die Beschwerdeführer einerseits und das Vorstandsmitglied andererseits, bekannt
gemacht; sind beide Theile mit dem Resultate einverslanden, so hat es dabei
sein Bewenden und wird das Kataster demgemaß berichtigt; andernfalls werden
die Akten der Regierung eingereicht zur Entscheidung über die Beschwerden.
Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den Be-
schwerdeführer.
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung
ist sars dagegen an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenhei-
ten zulässig.
Nach erfolgter Feststellung des Katasters ist dasselbe von der Regierung
in Potsdam auszufertigen und dem Vorstande zuzusiellen.
g. 8.
Der Verband wird durch einen Vorstand geleitet. Derselbe besteht aus dtung des
sieben Personen: Verbanbes.
1) einem Königlichen Kommissarius als Vorrsitzenden,
2) einem Wasserbauverständigen,
welche beide von dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegen-
heiten ernannt werden,
3) fünf von den Grundbesitzern aus ihrer Mitte zu erwählenden Verbands-
genossen.
Die fünf letzten Mitglieder werden in einer Versammlung der Ver-
bandsgenossen mit absoluter Stmenmehrheit der Erschienenen gewählt, wobei
jedes Rergut, jede Domaine, jede Stadt und jede bäuerliche Gemeinde Eine
Stimme hat.
Der Königliche Kommissarius leitet diese Versammlung.
K. 9.
Der Vorstand tritt nur auf Einladung des Vorsitzenden zusammen. Er Voorstand.
ist beschlußfähig, wenn vier Mitglieder erschienen sind. Seine Beschlüsse faßt
er nach Stimmenmehrheit. Bei Erimmenglecchhen entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
Der Vorstand beschließt
1) über die Zeit, wann die Beiträge auszuschreiben sind,
2) über die Art der Kassenverwaltung, -
3) uͤber die Zeit und Art des Krautens,
4) über alle sonstigen gemeinsamen Angelegenheiten des Verbandes.
(Nr. 5179—5180.)