Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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(Nr. 5184.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Teltower Kreises im Betrage von 20,000 Thalern. Vom 10. Januar 
1860 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen, 
Negent. 
Nachdem von den Kreissiänden des Teltower Kreises, im Regierungsbezirk 
Potsdam, auf den Kreiskagen vom 28. Oktober und 15. Dezember 1858. 
beschlossen worden, die zur Ausführung der vom Kreise bereits unternommenen 
und bis zum Jahre 1800. noch zu unternehmenden Chausseebauten erforderlichen 
Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den An- 
trag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, 
mit Zinskupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu 
dem angenommenen Betrage von 20,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da 
sich hiergegen weder im Interesse der Glaubiger noch der Schuldner etwas zu 
erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 
1833. zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 20,000 Thalern, in 
Buchstaben: zwanzig tausend Thalern, welche in Einer Emission und in fol- 
genden Apoints: 
12 Stück à 500 Rehlr. 0,000 Rthlr., 
1100 = à 100 = = 11,000. 
40 à 5J = 2,000 = 
40 „ 253 = ½,000 
20,000 Rchlr. 
„nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissieuer mit 
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu besiimmen- 
den Folgcordnung jährlich vom Jahre 1862. ab mit mindesiens Einem Prozent 
des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibun- 
gen zu amortisiren sind, durch gegemvärtiges Privilegimm Unsere landesherr- 
liche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inha- 
ber dieser Obligarionen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertra- 
gung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorsiehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligatio- 
nen eine Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist durch 
die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Kniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 10. Januar 1800. 
(I. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
v. d. Heydt. v. Patow. Gr. v. Schwerin. 
Schema.
	        
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