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herigen, in den Gemeinde-Kirchenrath aufgenommenen Kirchenvorsteher —
Allgem. Landrecht Theil II. Titel 11. G. 619— 621. — fortgeführt.
Wo es nach Vorschrift der Gesetze der Wahl besonderer Repräsentancen
der Gemeinde bedarf, wie bei der Auflegung neuer kirchlicher Abgaben,
behält es dabei sein Bewenden.
Die verfassungsmäßigen Attributionen der kirchenregimentlichen Behörden,
des geistlichen Amts und die Gerechtsame des Patronats werden durch
diese neue Einrichtung nicht berührt, und bleiben dieselben in ihret bis-
herigen Geltung bestehen. Dasselbe gilt in Bezug auf die den einzelnen
Gemeindegliedern oder der Gemeinde im Ganzen bei Pfarrbesetzungen
zustehenden Berechtigungen. Auch wird in dem Bekenntnißstande der
emeinde und in ihrer Stellung, zur Union nichts geändert. ,
7) Den evangelischen Patronen soll kuͤnftig allgemein das Recht zustehen,
zu jeder persoͤnlich, oder durch Einsicht in die uͤber die Sbhungen
aufzunehmenden Protokolle von den Verhandlungen der Gemeinde-Kirchen-
tacze Kenntniß zu nehmen und da, wo sie ihre gesetzlichen Rechte durch
einen gefaßten Veschlu beeinträchtigt glauben, an das Konsistorium Re-
kurs einzulegen. .
8) Wo die Einfuͤhrung der Gemeinde-Kirchenraͤthe so weit vollendet ist, daß
die Bildung von Krrespnoben ausführbar erscheim, soll mit der Ein-
richtung und Berufung derselben unverweilt vorgegangen werden. Den
Kreissynoden wird die Unterstützung der Superintendenten in den ihnen
zustehenden Anfsichtsbefugnissen, die Wahrnehmung der den detheiligten
Gemeinden gemeinsamen kirchlichen Interessen und das Recht der Em-
scheidung in bestimmten näher zu bezeichnenden Fällen, namentlich in
Fragen der birchlichen Zucht, sowie eme Mitwirkung bei der weiteren
Ausbildung der kirchlichen Verfassung zuzuweisen sein.
Der Evangelische Ober-Kirchenrath ist beauffragt, wegen Ausführung
dieser Meiner Order, im Einvernehmen mit dem Minister der geisilcen Ange-
legenheiten, das Weitere anzuordnen und erwarte Ich von denselben um so mehr
eine kräftige Förderung dieser Angelegenheit, als Ich, wie Ich bereits in Meiner
Order vom 2. August 1858. dem Evangelischen Ober-Kirchenrathe eröffnet habe,
in der Durchführung der kirchlichen Gemeinde-Ordnung die wesentliche Vorbe-
dingung für die der Landeskirche zu wünschende und von ihr zu erstrebende
größere Selbstständigkeit erkenne.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlumg zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 27. Februar 1800.
Im Namen Sr. Majestät des Königs:
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
v. Bethmann-Hollweg.
An den Minister der geiglüchen rc. Angelegenheiten und den
Evangelischen Ober-Kirchenrath.
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