Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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Rackstande ist, und endlich wem die Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte 
durch richterliches Erkenntniß untersagt worden, ist nicht stummberechtigt. 
G. 11. 
Für jedes Vorstandsmitglied wird nach den Bestimmungen des g. 10. 
ein Stellvertreter gewählt, welcher in Behinderungsfällen des Vorstandsmitglie- 
des einzutreten hat. 
F. 12. 
Der Direktor und die Vorstandsmitglieder, sowie deren Stellvertreter, 
verwalten ihr Amt unentgeltlich; der erstere —* nur auf Ersatz der baaren Aus- 
lagen Anspruch. 
Jedes Genossenschaftsmitglied ist verpflichtet, die auf dasselbe fallende 
Wahl anzunehmen. 
Der Vorstand versammelt sich jaͤhrlich mindestens zweimal, im Fruͤhjahr 
und im Herbste. 
G. 13. 
Die Streitigkeiten, welche zwischen Mirgliedern der Genossenschaft über das 
Eigenthum von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von 
Grundgerechtigkeiten oder anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf 
besonderen Rechtstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeicen der Parkeien ent- 
stehen, gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. 
Dagegen werden alle andere, die gemeinsamen Angelegenheiten der 
Genossenschaft, oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des anderen 
Genossen betreffende Beschwerden, soweit sie nicht nach V. 4. und 7. an die 
Verwaltungsbehörden gewiesen sind, von dem Direktor in Gemeinschaft mit dem 
Vorstande untersucht und nach Mehrzahl der Stimmen entschieden. 
Gegen die Entscheidung steht jedem Theile der Rekurs an ein Schieds- 
gericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von Bekanntmachung des Bescheides 
ab gerechnet, bei dem Direktor angemeldet werden muß. 
Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil tragt 
die Kosten. 
Das Schiedsgericht besteht aus zwei vom Worstande auf drei Jahre 
gewählten, bei der Melioration unbetheiligten Schiedsrichtern und einem von 
der Regierung zu Bromberg bestellten Obmann. 
S. 14. 
Der Genossenschaft wird für die zur Ausführung der Melioration erfor- 
derlichen Anlagen das Recht der Expropriation verliehen. Kraft dieses Rechtes 
ist die Genossenschaft namentlich befugt, die Abtretung oder Veränderung von 
Stauwerken, sowie die Abtretung oder vorübergehende Benutzung des Terrains 
(Nr. 5191.) zu
	        
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