Vertretung
der Deichge-
nossen im
Deichamte.
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Dasselbe gilt für den Fall, daß der Majoratsbesitzer das Amt des Deich-
hauptmanns selbst bekleidet und während der Fir ein Hinderniß der vorgedach-
ten Art in seiner Person eintritt.
In allen Fällen bedarf die Ernennung der Bestatigung der Regierung,
welche die Ernannten demnachst in öffentlicher Sitzung des Deichamtes vereidi-
gen .
Außer dem Ersatz baarer Auslagen findet eine Remuneration des Deich-
hauptmanns und seines Stellvertreters aus der Deichkasse nicht statt.
g. 8.
Der Deich ist in zwei Aufsichtsbezirke zu theilen.
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Das zum Majorate Rogau-Krappitz gehörige Rittergut Rogau hat im
Deichamte zusammen mit dem vom Majoratsbesitzer bestellten Oeichhauptmann
drei Stammen, welche von letzkerem, resp. dessen Stellvertreter, zu führen sind.
Die Kämmerei der Stadt Krappitz hat Eine Stimme, welche der Bürgermei-
ster oder dessen Stellvertreter führt, die übrigen Dienstgenossen zu Krappitz ha-
ben zwei, die Eingesessenen von Rogau und Gwosdczütz Eine Stimme, welche
letztere von dem Vorsieher der Gemeinde Rogan, resp. dessen gewöhnlichem
Stellvertreter, geführt wird. Außerdem hat der Deichinspektor, welcher von
den übrigen Stimmberechtigten durch absolute Stimmenmehrheit auf sechs Jahre
gewählt wird, Eine Stimme im Deichamte.
G. 10.
Die Stimme der Deichgenossen zu Krappitz — außer der Kämmerei —
werden durch gewählte Abgeordnete und deren Stellvertreter geführt.
Behufs der Wahl derselben werden zwei Wählerabtheilungen gebildet.
Die erste enthält diejenigen Wirthe, welche nach dem Deichkatasier über acht
Morgen, die zweite diejenigen, welche danach acht Morgen oder weniger deich-
pflichtige Grundstücke besitzen. Jede dieser Abtheilungen wählt Einen Abgeord-
neten und Einen Stellvertreter, deren jeder Eine Stimme führt.
In beiden Abtheilungen wird für jede vollen vier Morgen Eine Wahl-
stimme berechnet, auch hat jeder Grundbesitzer mit weniger als vier Morgen
Eine Stimme.
Die Wahl erfolgt auf sechs Jahre durch absolute Stünmenmehrheit.
Wahlbar ist jeder grogfährige Deichgenosse, welcher den Vollbesitz der
bürgerlichen Rechte nicht durch rechtskräftiges Urtheil verloren hat und nicht
Unterbeamter des Verbandes ist. Mit dem Aufhören der Wählbarkeit verliert
die Wahl ihre Wirkung. Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zu-
gleich Mirglieder des Deichamtes sein. ·
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