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worden ist, so wird, wenn der Angeschuldigte gegen juratorische Kaution
oder Handgelöbniß entlassen worden ist und sich in Peinen Heimathsstaat
zurückbegeben hat, von dem ordentlichen Richter desselben das Erkenntniß
des ausländischen Gerichts, nach vorgängiger Requisition und Mittheilung
des Urtheils, sowohl an der Person als an den in dem Staatsgebiete
befindlichen Gütern des Verurtheilten vollzogen, vorausgesetzt, daß
die Handlung, wegen deren die Strafe erkannt worden ist, auch nach
den Gesetzen des requirirten Staates mit Strafe bedroht, und nicht bloß
gegen polizei= oder finanzgesetzliche Vorschriften gerichtet ist, ingleichen
unbeschadet des dem requirirten Staate zuständigen Strafverwandlungsoder
Begnadigungsrechtes. Ein Gleiches findet im Fall der Flucht eines
Angeschuldigten nach der Verurtheilung oder während der Strafverbüßung
statt.
Hat sich der Angeschuldigte aber vor der Verurtheilung der Untersuchung
durch die Flucht entzogen, so soll es dem untersuchenden Gerichte
nur freistehen, unter Mittheilung der Akten auf Fortsetzung der
Untersuchung und Bestrafung des Angeschuldigten nach Maaßgabe der
Gesetze des requirirten Staakes, sowie auf Einbringung der aufgelaufenen
Unkosten aus dem Vermäögen desselben anzutragen, und muß diesem
Antrage, wiederum unter der Voraussetzung, daß die Handlung, wegen
deren die Untersuchung eingeleitet war, auch nach den Gesetzen des requirirten
Staates mit Strafe bedroht und nicht bloß gegen polizei= oder
finanzgesetzliche Vorschriften gerichtet ist, von dem requtrirten Staate entsprochen
werden. In Fällen, wo der Verurtheilte nicht vermögend ist,
die Kosten der Strafvollstreckung zu tragen, tritt die Bestimmung des
Artikels 45. ein.
#Artikel 37.
Wenn ein Unterthan des einen Staates entweder durch solche
Handlungen, welche in dem Staate, dem er angehbrt, gar nicht verpöônt
sind, und demnach auch von diesem Staate nicht bestraft werden können,
Strafgesetze des anderen Staates verletzt hat, oder wenn ein Unterthan
des einen Staates sich eine Uebertretung polizei= oder finanzgesetzlicher
Vorschriften des anderen Staates hat zu Schulden kommen lassen, so
soll auf vorgängige Requisition zwar nicht zwangsweise der Unterthan vor
das Gericht des anderen Staates gestellt, demselben aber sich selbst zu
stellen verstatter werden, damit er sich gegen die Anschuldigung vertheidigen
und gegen das in solchem Falle zulassige Kontumazialverfahren wahren
könne.
Doch soll, wenn bei Uebertretung eines Abgabengesetzes des einen
Staates dem Unterthan des anderen Staates Waaren in Beschlag genommen
worden sind, die Verurtheilung, sei es im Wege des Kontumaialverfahrens
oder sonst, nur insofern eintreten, als sie sich auf die in
eschlag genommenen Gegenstände beschränkt. In Ansehung der Kon-(Nr.
5196.) tra-