Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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worden  ist,  so  wird,  wenn  der  Angeschuldigte  gegen  juratorische  Kaution
oder  Handgelöbniß  entlassen  worden  ist  und  sich  in  Peinen  Heimathsstaat
zurückbegeben  hat,  von  dem  ordentlichen  Richter  desselben  das  Erkenntniß
  des  ausländischen  Gerichts,  nach  vorgängiger  Requisition  und  Mittheilung
  des  Urtheils,  sowohl  an  der  Person  als  an  den  in  dem  Staatsgebiete
  befindlichen  Gütern  des  Verurtheilten  vollzogen,  vorausgesetzt,  daß
die  Handlung,  wegen  deren  die  Strafe  erkannt  worden  ist,  auch  nach
den  Gesetzen  des  requirirten  Staates  mit  Strafe  bedroht,  und  nicht  bloß
gegen  polizei=  oder  finanzgesetzliche  Vorschriften  gerichtet  ist,  ingleichen
unbeschadet  des  dem  requirirten  Staate  zuständigen  Strafverwandlungsoder
  Begnadigungsrechtes.  Ein  Gleiches  findet  im  Fall  der  Flucht  eines
Angeschuldigten  nach  der  Verurtheilung  oder  während  der  Strafverbüßung
  statt.

Hat  sich  der  Angeschuldigte  aber  vor  der  Verurtheilung  der  Untersuchung
  durch  die  Flucht  entzogen,  so  soll  es  dem  untersuchenden  Gerichte
  nur  freistehen,  unter  Mittheilung  der  Akten  auf  Fortsetzung  der
Untersuchung  und  Bestrafung  des  Angeschuldigten  nach  Maaßgabe  der
Gesetze  des  requirirten  Staakes,  sowie  auf  Einbringung  der  aufgelaufenen
  Unkosten  aus  dem  Vermäögen  desselben  anzutragen,  und  muß  diesem
Antrage,  wiederum  unter  der  Voraussetzung,  daß  die  Handlung,  wegen
deren  die  Untersuchung  eingeleitet  war,  auch  nach  den  Gesetzen  des  requirirten
  Staates  mit  Strafe  bedroht  und  nicht  bloß  gegen  polizei=  oder
finanzgesetzliche  Vorschriften  gerichtet  ist,  von  dem  requtrirten  Staate  entsprochen
  werden.  In  Fällen,  wo  der  Verurtheilte  nicht  vermögend  ist,
die  Kosten  der  Strafvollstreckung  zu  tragen,  tritt  die  Bestimmung  des
Artikels  45.  ein.

#Artikel  37.

Wenn  ein  Unterthan  des  einen  Staates  entweder  durch  solche
Handlungen,  welche  in  dem  Staate,  dem  er  angehbrt,  gar  nicht  verpöônt
sind,  und  demnach  auch  von  diesem  Staate  nicht  bestraft  werden  können,
Strafgesetze  des  anderen  Staates  verletzt  hat,  oder  wenn  ein  Unterthan
des  einen  Staates  sich  eine  Uebertretung  polizei=  oder  finanzgesetzlicher
Vorschriften  des  anderen  Staates  hat  zu  Schulden  kommen  lassen,  so
soll  auf  vorgängige  Requisition  zwar  nicht  zwangsweise  der  Unterthan  vor
das  Gericht  des  anderen  Staates  gestellt,  demselben  aber  sich  selbst  zu
stellen  verstatter  werden,  damit  er  sich  gegen  die  Anschuldigung  vertheidigen
  und  gegen  das  in  solchem  Falle  zulassige  Kontumazialverfahren  wahren
  könne.

Doch  soll,  wenn  bei  Uebertretung  eines  Abgabengesetzes  des  einen

Staates  dem  Unterthan  des  anderen  Staates  Waaren  in  Beschlag  genommen
  worden  sind,  die  Verurtheilung,  sei  es  im  Wege  des  Kontumaialverfahrens
  oder  sonst,  nur  insofern  eintreten,  als  sie  sich  auf  die  in
eschlag  genommenen  Gegenstände  beschränkt.  In  Ansehung  der  Kon-(Nr.

  5196.)  tra-