Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stgaten. 
  
Nr. 10. —— 
  
(Nr. 5190.) Gesetz, betreffend die Einführung des allgemeinen Londesgewichts in den Ho- 
henzollernschen Landen. Vom 26. März 1860. 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Woa Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen, 
Regent, 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Mongaschie, 
was folgt: 
F. 1. 
Das Pfund, wie solches durch das Gesetz, betreffend die Einführung 
eines allgemeinen Landesgewichts vom 17. Mai 1850. (Gesetz-Sammlung für 
1856. S. 545. ff.) festgestellt worden ist, soll auch in den Hohenzollernschen 
Landen die Gewichtseinheit bilden. 
. 2. 
Hundert Pfund (§F. 1.) machen einen Zentner, und vierzig Zentner oder 
viertausend Pfund eine Schiffslast aus. 
g. 3. 
Daͤs Pfund wird in zwei und dreißig Loth, das Loth in vier Quentchen, 
das Quentchen in vier Richtpfennige eingetheilt. 
S. 4. 
Ein von dem Handelsgewichte abweichendes Medizinalgewicht findet fer- 
ner nicht statt. 
Jahrgeng 1860. (Nr. 5199. 17 . 5. 
Ausgegeben zu Berlin den 7. April 1800.
	        
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