Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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werden durch neue Wahlen ersetzt. Die das erste resp. zweite Mal Ausschei- 
denden werden durch das Loos bestimmt. « 
Die Ausscheidenden koͤnnen wieder gewaͤhlt werden. Waͤhlbar ist jedes 
Genossenschaftsmitglied, welches den Vobbeste der bürgerlichen Rechte nicht 
durch rechtskräftiges Erkenntniß verloren hat und nicht Unterbeamter der Ge- 
nossenschaft ist. 
Mit dem Aufhören der Wählbarkeit verliert die Wahl ihre Wirkung, 
und es muß in einem solchen Falle für die Dauer, während der unfähig ge- 
wordene noch als Vorsiandsmitglied zu fungiren gehabt haben würde, eine Neu- 
wahl getroffen werden. Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwisgersohn, 
sowie Brüder und Schwäger dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstan- 
des sein. 
Sind dergleichen Verwandte zugleich gewählt, so wird der Aeltere allein 
zugelassen. 
g. 12. 
Der Stellvertreter nimmt in Krankheits= oder anderen Behinderungsfällen 
des Vorstandsmitgliedes dessen Stelle ein und tritt selbst als solches ein, wenn 
das Vorstandsmitglied, dessen Stellvertreter er war, während seiner Wahlzeit 
stirbt, den Grundbesitz im Verbande aufgiebt, oder seinen bleibenden Wohnsitz 
in einem entfernten Orte nimmt. 
F. 13. 
Der Vorstand hat den Vorsteher in seiner Geschaftsführung zu unter- 
siützen, das Besie der Genossenschaft überall wahrzunehmen und namenllich: 
1) den Etat jährlich festzustellen; 
2) die Jahresrechmng abzunehmen und die Decharge an den Rendanten 
u ertheilen; 
3) den Erlaß oder die Stundung von Beiträgen zu beschließen; 
4) die Genehmigung von Verträgen und Vergleichen, deren Gegenstand den 
Betrag von zehn Thalern übersteigt, zu ertheilen und die Erhebung von 
Prozessen zu beschließen; 
5) über die Msführun neuer Anlagen, oder die Veränderung der bestehen- 
den, über die Bauanschläge, über außerordentliche Genossenschaftsbeiträge 
und etwaige Anleihen zu beschließen; 
0) desgleichen über die etwaigen Vergütungen für abgetretene Grundsiücke 
und Entnahme von Materialien, und 
7) über die Geschaftsanweisung für die Genossenschaftsbeamten, sowie 
8) über die Anstellung und Gehälter der Beamten der Genossenschaft; 
9) die Reglements über die Instandhaltung und Benutzung der gemeinschaft- 
lichen Anlagen zu erlassen; 
10) der Grabenschau durch zwei Deputirte beizuwohnen. 
S. 14. 
Die Genehmigung der Regierung ist erforderlich: 
a) zu Beschlüssen über die Kontrahirung neuer Anleihen, wobei die Regie- 
« rung
	        
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