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(Nr. 5203.) Allerhöchster Erlaß vom 5. März 1860., betreffend die für das Ausziehen der
über die Parnitz bei Stettin führenden Brücke zu entrichtende Abgabe.
A- Ihren Bericht vom 25. v. M. bestimme Ich, was folgt: An Brücken-
aufzugsgeld ist für das Aufziehen der über die Parnitz vor dem Pannitzthore
bei Stektin führenden Brücke zu entrichten:
a). wenn Eine Klappe gezogen wrnrnnd . .. . . . . .. 24 Sgr.
b) wenn beide Klappen gezogen werden 5 Sgr.
für jedes durchgehende Schiffsgefäß.
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kennt-
niß zu bringen.
Berlin, den 5. März 1860.
Im Namen Sr. Majestät des Königs:
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
v. d. Heydt. v. Patow.
An den Minister für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten
und den Finanzminisier.
(Nr. 5204.) Statut der Genossenschaft zur Unterhaltung des Wieczuo-Kanals im Regie-
rungsbezirk Marienwerder. Vom 12. März 1860.
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen,
" Regent,
verordnen, nach Anhbrung der Betheiligten, auf Grund der G. 56. und 57.
des Gesetzes vom 28. Februar 1843. und des Artikels 2. des Gesetzes vom
11. Mai 1853., was folgt:
Jahrgang 1860. (Nr. 5703—5204.) 20 S. 1.