Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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F. 12. 
Ausführung der Arbeiten. 
Auf Grund des Gutachtens des Kreis-Baubeamten bestimmt der Land- 
rath die Art der Ausflhrung der veranschlagten Arbeiten, giebt dem Kreis- 
Baubeamten davon Nachricht und veranlaßt denselben zur Führung der techni- 
schen Kontrole und schließlichen Abnmahme der Arbenen. Jeder der Interessen- 
ten ist verpflichtet, eine spezielle örtliche Beaufsichtigung der Arbeiten und Ar- 
beiter zu übernehmen, wenn der Landrath ihn damit beauftragt. 
. 13. 
Einziehung der Kosten. 
Die zur Besoldung des Kanalwärters und Kassenrendanten und zur 
Ausführung der veranschlagten Arbeiten erforderlichen Kosten werden von dem 
Landrathe repartirt und die Zahlungstermine nach Maaßgabe des Bedürfnisses 
bestimmt. 
Die Interessenten werden unter Mittheilung der Reparrition zur Zah- 
lung aufgefordert und haben die gesetzten Zahlungstermine inne zu halten, wi- 
drigenfalls die erekutivische Einzietung der Kosten bewirkt wird. 
Etwaige Beschwerden über die Höhe der Kosten und die entworfene Re- 
partition haben keinen Suspensiveffekk. 
S. 14. 
Benutzung der Böschungen und Ufer des Kanale. 
Die Böschungen des Kanals und die Ulfer desselben in der Breite Einer 
Ruthe auf jeder Seite dürfen weder beackert noch behütet werden. 
Das auf den Böschungen und Ufern wachsende Gras ist Eigenthum 
der Genossenschaft und kann, insoweit dies ohne Beschäbigung derselben ge- 
schieht, abgemäht und fortgenommen werden. 
Diese Nutzung kann dem Kanalwär##er übertragen werden, um denselben 
zur besseren Kontrole, sowie Schonung der Ufer und Böschungen anzuregen. 
Ein Anspruch auf Ersatz des Schadens, welcher dem Graswuchse durch die 
Arbeiter an dem Kanal zugefügt wird, sieht demjenigen, welchem die Gras- 
nutzung überlassen worden ist, jedoch nicht zu. 
(Nr 5204.) S. 15.
	        
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