Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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8.  40.
Handhabung  der  Aufsicht.

Alle  mit  der  Flußpolizei  betrauten  Beamten  sind  befugt,  sich  jederzeit  darüber  zu
verläßigen,  daß  die  nach  dieser  Verordnung  den  Führern  von  Fahrzeugen  obliegenden
Verpflichtungen  erfüllt  werden.

Liegt  Grund  zu  der  Annahme  vor,  daß  bei  einem  auf  der  Fahrt  begriffenen  Schiff,
Floß  oder  Schleppzug  den  Bestimmungen  dieser  Verordnung  nicht  entsprochen  ist,  so  können
die  Flußpolizeibeamten  die  Beilegung  an  der  nächsten  hiezu  geeigneten  Stelle  anordnen.
Die  Fahrt  darf  alsdann  erst  nach  erfolgter  Beseitigung  der  Vorschriftswidrigkeiten  fortgesetzt
  werden.  5

8.  41.
Führung  eines  Abdrucks  dieser  Verordnung.

Jeder  Führer  eines  Floßes  oder  Schiffes  von  15  Tonnen  und  mehr  hat  während
der  Ausübung  seines  Gewerbes  einen  Abdruck  dieser  Verordnung  mit  sich  zu  führen  und
denselben  auf  Verlangen  den  Polizei-,  Zoll-,  Hafen=  und  Flußbau-Beamten  vorzuzeigen.

§.  42.
Uebergangs=  und  Schlußbestimmungen.
Alle  den  Bestimmungen  der  §§.  2  und  3  unterworfenen  Schiffe  müssen  bis  zum
1.  Juli  1885  einer  Schiffsuntersuchungskommission  behufs  Anbringung  der  neuen  Klammern
  und  Vervollständigung  des  Schiffsattestes  von  ihren  Eigenthümern  oder  Führern
unter  Vorlegung  des  Schiffsattestes  angemeldet  und  vorgeführt  werden.
Gegenwärtige  Verfügung  tritt  mit  dem  1.  Juni  1884  in  Kraft.

Stuttgart,  den  15.  Mai  1884.
Hölder.