Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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Die ausgeloosten, sowie die gekuͤndigten Schulvverschreidungen werden 
unfer Bezeichnung ihrer Buchsiaben, Nummern und Betrdge, sowie des Ter- 
mins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffenrlich bekanm# gemachr, 
Die Bekanntmachung erfoigt sechs, drei und Einen Monat vor dem Zahlungs-= 
termine in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Liegnitz, un Preußi- 
schen Staats-Anzeiger, im Kreisblatke des Glogauer Kreises, in hiesigen Lokal- 
blärtern und, soweit es das Bedärfniß erforderk, nach Bestimmung der Koͤnig- 
lichen Regierung zu Liegnitz, in einer zu Breslau oder Berlin erscheinenden 
Jeitung. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten isi, wird 
es in halbjährlichen Terminen, am 1. April und 1. Oktober, mit fünf Prozent 
jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gate der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
bei der Deichverbandskasse in Glogau, und zwar in der nach dem Eintritt 
des Fälligkeitstermins folgenden Zeit, sowie an den Fälligkeitskerminen selbst, 
auch an den sonstigen durch die öffenrliche Bekanntmachung zu bezeichnenden 
Vermittelungszahlstellen. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine 
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale 
abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten der Verbandskasse. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Th. I. 
Tit. 51. J. 120. sedl. bei dem Königlichen Feisgrrichre zu Glogau. 
Zmskupons können weder aufgeboren, noch amortisirt werden. ODoch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Deichverbandskasse anmeldet und den stattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthm, nach Ablauf der Verfährungsfrist der Betrag der ange- 
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quictung aus- 
gezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind nach dem beigefügten Schema 
balbjährige Zinskupons bis zum Schlusse des Jahres 18. ausgegeben. 
Für die weitere Zeit werden Zinskupons auf fünflahrige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Oeichver- 
bandskasse in Elogau gegen Wblieferung des der älteren Zinskupons-Serie 
nach dem ebenfalls beigefügten Schema beigedruckten Talons. 
Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen zZins- 
kupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzei- 
gung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Grundbesitz der circa 60,000 Morgen großen Wilkau-Carolather Niederun 
(Nr. 207.) 22* dun
	        
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