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(Schema zum Talon einer Obligation.)
Provinz Schlesien, Regierungsbezirk Liegnig.
T a l o n.
Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der
HObligation des Wilkau-Carolather Deichverbandes
Litir. 70
uͤber .. . .. Thaler zu fuͤnf Prozent Zinsen die . te Serie Zinskupons fuͤr die
fuͤnf Jahre 18.. bis 18.. bei der Deichverbandskasse zu Glogau.
Glogau, den ten 18.
(Stempel.)
Das Deichamt des Wilkau-Carolather Deichverbandes.
(Die Aushändigung der Kupons bleibt bis zum Nachweise der Empfangsberechtigung
ausgesetzt, wenn der Inhaber der Obligation den Talon als verloren gegangen anzeigt und
rechtzeitig gegen die Aushaändigung der Kupons an den Präsentanten des Talons bei der
Deichkasse protestirt.)
(Nr. 5209.) Allerhöchster Erlaß vom 19. März 1860., betreffend die Verleihung der
fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde-
Chaussee von Niederbieber an der Heddesdorf-Wepyerbuscher Bezirksstraße
bis Waldbreisbach im Kreise Neuwied.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Ge-
meinde-Chaussee von Niederbieber an der Heddesdorf-Weyerbuscher Bezirksstraße
bis Waldbreitbach im Kreise Neuwied genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch
den Gemeinden Niederbieber, Altwied, Datzerorh, Niederbreitbach, Waldbreit-
bach, resp. der an die Stelle der Gemeinde Ehlscheid eintretenden Fürstlichen
Rentkammer zu Neuwied, das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee
erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau=
und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen
bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich den
genannten Gemeinden resp. der Fürstlichen Rentkammer zu Neuwied gegen
Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht
zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-
Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demsel-
ben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die
Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf
den Staats-Chausseen von Ihnen angewendet werden, hierdurch verleihen.
Auch sollen die dem Chausseegeld -Tarife vom 29. Februar 1840. angebängeen
(Nr. 5208— 5210.) e-