Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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(Schema zum Talon einer Obligation.) 
Provinz Schlesien, Regierungsbezirk Liegnig. 
T a l o n. 
Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der 
HObligation des Wilkau-Carolather Deichverbandes 
Litir. 70 
uͤber .. . .. Thaler zu fuͤnf Prozent Zinsen die . te Serie Zinskupons fuͤr die 
fuͤnf Jahre 18.. bis 18.. bei der Deichverbandskasse zu Glogau. 
Glogau, den ten 18. 
(Stempel.) 
Das Deichamt des Wilkau-Carolather Deichverbandes. 
(Die Aushändigung der Kupons bleibt bis zum Nachweise der Empfangsberechtigung 
ausgesetzt, wenn der Inhaber der Obligation den Talon als verloren gegangen anzeigt und 
rechtzeitig gegen die Aushaändigung der Kupons an den Präsentanten des Talons bei der 
Deichkasse protestirt.) 
  
(Nr. 5209.) Allerhöchster Erlaß vom 19. März 1860., betreffend die Verleihung der 
fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde- 
Chaussee von Niederbieber an der Heddesdorf-Wepyerbuscher Bezirksstraße 
bis Waldbreisbach im Kreise Neuwied. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Ge- 
meinde-Chaussee von Niederbieber an der Heddesdorf-Weyerbuscher Bezirksstraße 
bis Waldbreitbach im Kreise Neuwied genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch 
den Gemeinden Niederbieber, Altwied, Datzerorh, Niederbreitbach, Waldbreit- 
bach, resp. der an die Stelle der Gemeinde Ehlscheid eintretenden Fürstlichen 
Rentkammer zu Neuwied, das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee 
erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= 
und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen 
bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich den 
genannten Gemeinden resp. der Fürstlichen Rentkammer zu Neuwied gegen 
Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht 
zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats- 
Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demsel- 
ben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die 
Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf 
den Staats-Chausseen von Ihnen angewendet werden, hierdurch verleihen. 
Auch sollen die dem Chausseegeld -Tarife vom 29. Februar 1840. angebängeen 
(Nr. 5208— 5210.) e-
	        
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