Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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Auefehrung jezeitig bestehenden Taren von den Quariierträgern zu bean- 
spruchen ist. « 
Den Fouragebedarf werden die Koͤniglich Preußischen marschirenden Trup- 
pen entweder mit sich fuͤhren, oder aus agafinene deren Errichtung in den 
Großherzoglichen Haupt-Etappenorten den Königlich Preußischen Behlrden für 
eigene Rechnung überlassen bleibt, oder auch durch Lieferanken beschaffen. 
Wenn die Zeit es nicht erlaubt, die Fourage auf solchem Wege beizu- 
schaffen, so müssen ausnahmsweise auf diesfalls von dem Militair bei der 
Großherzoglichen Etappenbehörde zu stellenden Antrag und auf Anweisung der 
letzteren die zu dem Ekappenbezirke gehdrenden bequartierten Ortschaften die Fou- 
rage selbst liefern, und steht es in solchem Falle den Gemeinden frei, solche 
nach Weimarschem Maaß und Gewicht selbst auszugeben, und haben die Kom- 
mandirten der Detaschements dieselbe von den Ortsobrigkeiten zur weiteren 
Oissrsdunen gegen ordnungsmäßige, gehbrig autorisirte Quittungen in Empfang 
u nehmen. 
6“ Im Falle die Quiktungen überhaupt verweigert, oder vor dem Abmarsche 
der Truppen den Ortsobrigkeiten gar nicht eingehandigt werden, so soll die von 
der Etappenbehörde pflichtmäßig geschehene Aktestation der auf der Marschroute 
geleisteten Lieferungen bei der Liquidation als gültige Qufttung angenommen 
werden. 
Die Königlich Preußische Etappenbehörde bezahlt an die Großherzoglich 
Sachsen-Weimarsche Regierung zur weiteren Vertheilung an die Ortsobrigkei- 
ten für die von diesen letzteren unvermeidlich gelieferte Fourage den jedesmali- 
en monatlichen Durchschnitts-Marktpreis zu Weimar, bezüglich Eisenach und 
eustadt a. d. O. 
Das Königlich Preußische Gouvernement vergütet die Kurkosten für die 
etwa krank zurückgelassenen Pferde auf die von den Großherzoglichen Behörden 
attestirten Rechnungen. 
Artikel IV. 
Verabreichung der Vorspanne und Stellung der Fußboten. 
Die Transportmittel werden den durchmarschirenden Truppen auf An- 
weisung der Etappenbehörden und gegen Quittung nur insofern verabreicht, als 
deshalb in den förmlichen Marschrouten das Nöthige bemerkt worden. 
Nur diejenigen Militairpersonen, welche unterwegs erkrankt sind, können 
außerdem, und zwar gegen Quittung, und nachdem die Unfähigkeit zu marschi- 
ren durch das von der Königlich Preußischen Militairverwaltung tarmäßig zu 
vergütende Aktest eines approbirten Arztes oder Wundarztes nachgewiesen wor- 
den, auf Transportmittel zur Fortschaffung in das nächste Etappenhospital 
Anspruch machen. 
Wenn bei Durchmärschen starker Armeekorps der Bedarf der Trans- 
portmittel für jede Abtheilung nicht bestimmt angegeben worden, und demnach 
diese Ordnung nicht genau beobachtet werden kann, so ist der Kommandeur der 
in einem Orte bequartierten Abtheilung zwar befugt, auf seine eigene Verant- 
(Nr. 5210.) wor-
	        
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