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wegen über die Hälfte des gemeinschaftlichen Vermögens verfügen; bei beerb-
ter Ehe dagegen können Verfügungen von Todes wegen über das gemeinschaft-
liche Vermögen nur von beiden Eheleuten gemeinschaftlich getroffen werden.
Ein jeder der Ehegatten ist bel beerbter Ehe befugt, auch durch einseitige
letztwillige Verfägmng die sofortige Schichtung anzuordnen.
S. 7.
Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelbst, so behält in
Ermangelung einer letztwilligen BVerfügung der überlebende Ehegatte die eine
Hälfte des gemeinschaftlichen Vermögens als sein Eigenthum; die andere Hälfte,
als Nachlaß des Verstorbenen, wird nach den Vorschriften des Allgemeinen
Landrechts vererbt. Insbesondere kommen dobei die V. 640. bis 643. Theil II.
Titel 1. des Allgemeinen Landrechts zur Anwendung. Auch Kinder des Ver-
storbenen aus einer früheren Ehe, die nicht weßn ihres Erbrechts an seinem
künftigen Nachlaß abgefunden sind, nehmen an dieser Erbschaft Theil.
Bei Beurtheilung des Erbrechts der abgefündenen Kinder bleibt die Vor-
schrift des §. 644. Theil II. Titel 1. des Allgemeinen Landrechts außer An-
wendung.
Dem überlebenden Ehegatten gebührt in allen Fällen, in welchen er mit
anderen Verwandten, als Abkömmlingen des Versiorbenen aus früherer Ehe,
an dessen Nachlaß Theil nimmt, auf Lebenszeit der Nießbrauch an den An-
theilen der Miterben.
Dieser Nießbrauch und die Hälfte der ihm selbst gebührenden Erbportion
bilden den Pflichttheil, welcher dem überlebenden Ehegatten an dem Nachlasse
des Versiorbenen zusteht.
Bei der Auseinandersetzung zwischen dem überlebenden Ehegatten und
den Erben des Verstorbenen finden die die Schichtung betreffenden Bestimmun-
en des F. 17., mit Ausnahme jedoch der den Kindern in den Fällen des §. 14.
#r. 2. J. und 4. beigelegten Befugniß, gleichfalls Anwendung.
g. 8.
An den nach dem g. 7. fuͤr die Stiefkinder auszusondernden Erbtheilen
stehen dem überlebenden Ehegatten keine Rechte zu; die Stiefkinder müssen sich
indessen auch dem überlebenden Ehegatten gegenüber auf ihre Erbtheile Alles
anrechnen lassen, was sie nach den Gesetzen ihren Geschwistern gegenüber zu
konferiren schuldig sind.
S. 9.
In Ansehung der gesetzlichen Rechte etwa vorhandener unehelicher Kin-
der wird durch die Bestimmungen der V. 7. und 8. nichts geändert.
GEee. 5211.) 24 K. 10.