Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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wegen  über  die  Hälfte  des  gemeinschaftlichen  Vermögens  verfügen;  bei  beerbter
  Ehe  dagegen  können  Verfügungen  von  Todes  wegen  über  das  gemeinschaftliche
  Vermögen  nur  von  beiden  Eheleuten  gemeinschaftlich  getroffen  werden.

Ein  jeder  der  Ehegatten  ist  bel  beerbter  Ehe  befugt,  auch  durch  einseitige
letztwillige  Verfägmng  die  sofortige  Schichtung  anzuordnen.

S.  7.

Wird  die  Ehe  durch  den  Tod  eines  Ehegatten  aufgelbst,  so  behält  in
Ermangelung  einer  letztwilligen  BVerfügung  der  überlebende  Ehegatte  die  eine
Hälfte  des  gemeinschaftlichen  Vermögens  als  sein  Eigenthum;  die  andere  Hälfte,
als  Nachlaß  des  Verstorbenen,  wird  nach  den  Vorschriften  des  Allgemeinen
Landrechts  vererbt.  Insbesondere  kommen  dobei  die  V.  640.  bis  643.  Theil  II.
Titel  1.  des  Allgemeinen  Landrechts  zur  Anwendung.  Auch  Kinder  des  Verstorbenen
  aus  einer  früheren  Ehe,  die  nicht  weßn  ihres  Erbrechts  an  seinem
künftigen  Nachlaß  abgefunden  sind,  nehmen  an  dieser  Erbschaft  Theil.

Bei  Beurtheilung  des  Erbrechts  der  abgefündenen  Kinder  bleibt  die  Vorschrift
  des  §.  644.  Theil  II.  Titel  1.  des  Allgemeinen  Landrechts  außer  Anwendung.


Dem  überlebenden  Ehegatten  gebührt  in  allen  Fällen,  in  welchen  er  mit
anderen  Verwandten,  als  Abkömmlingen  des  Versiorbenen  aus  früherer  Ehe,
an  dessen  Nachlaß  Theil  nimmt,  auf  Lebenszeit  der  Nießbrauch  an  den  Antheilen
  der  Miterben.

Dieser  Nießbrauch  und  die  Hälfte  der  ihm  selbst  gebührenden  Erbportion
bilden  den  Pflichttheil,  welcher  dem  überlebenden  Ehegatten  an  dem  Nachlasse
des  Versiorbenen  zusteht.

Bei  der  Auseinandersetzung  zwischen  dem  überlebenden  Ehegatten  und
den  Erben  des  Verstorbenen  finden  die  die  Schichtung  betreffenden  Bestimmunen
  des  F.  17.,  mit  Ausnahme  jedoch  der  den  Kindern  in  den  Fällen  des  §.  14.
#r.  2.  J.  und  4.  beigelegten  Befugniß,  gleichfalls  Anwendung.

g.  8.

An  den  nach  dem  g.  7.  fuͤr  die  Stiefkinder  auszusondernden  Erbtheilen
stehen  dem  überlebenden  Ehegatten  keine  Rechte  zu;  die  Stiefkinder  müssen  sich
indessen  auch  dem  überlebenden  Ehegatten  gegenüber  auf  ihre  Erbtheile  Alles
anrechnen  lassen,  was  sie  nach  den  Gesetzen  ihren  Geschwistern  gegenüber  zu
konferiren  schuldig  sind.

S.  9.

In  Ansehung  der  gesetzlichen  Rechte  etwa  vorhandener  unehelicher  Kinder
  wird  durch  die  Bestimmungen  der  V.  7.  und  8.  nichts  geändert.

GEee.  5211.)  24  K.  10.