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storbenen Kindes, sofern derselbe nicht auf dessen Nachkoͤmmlinge oder hinter-
lassenen Ehegatten uͤbergeht, den Antheilen der uͤbrigen Kinder zu.
K. 17.
Bei der Schichtung hat der überlebende Ehegatte die Befugniß, das ge-
meinschaftliche bewegliche und unbewegliche Vermögen oder einzelne Gegenstände
desselben für eine Tare zu übernehmen, welche entweder von sämmtlichen Be-
theiligten gebilligt oder im Falle des Nichteinverständnisses in gesetzlicher Form
aufgenommen worden ist.
In den F. 14. unter 2. Z. und 4. bezeichneten Fallen geht die dem über-
lebenden Ehegatten beigelegte Befugniß auf die Kinder der aufgelösten Ehe über.
Das Vormundschaftsgericht ist ermächtigk, für seine Pflegebefohlenen eine
zwischen dem Vormunde unk dem llebernehmer zu Stande gekommene Verei-
nigung über den Werth der zu übernehmenden Gegenstände auch ohne gericht-
liche Tare zu genehmigen.
Wo das Gesetz vom 4. Juni 1856. (Gesetz-Sammlung S. 550.) gilt,
hat es bei der Bestimmung des F. 9. desselben für den dort bezeichneren Fall
sein Bewenden.
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Während der fortgesetzten Gücergemeinschaft sind die Kinder von den
Pflichten entbunden, welche anderen Erben zur Erhaltung ihrer Eigenschaft als
Benefizialerben gesetzlich obliegen.
Bei Aufhebung der Gutergemeinschaft durch Schichtung (W. 13. 14.)
können sie innerhalb der gesetzlichen Erbüberlegungsfrist auf ihr Theilnahme-
recht an der Gemeinschaft mit voller Wirkung gegen die Gläubiger durch Er-
klärung bei dem Gerichte verzichten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem
Ablaufe des Tages, an welchem ihnen das zum Zweck der Schichtung gelegte,
oder gerichtlich aufgenommene Inventarium von dem Gerichte mitgetheilt, oder,
wenn dies nicht geschehen sein sollte, un Termine zur Schichtung vorgelegt ist.
Haben sie nicht verzichtet, so haften sie den Gemeinschaftsgläubigern stels, auch
en kein Inventar gelegt ist, nur mit dem Betrage des ihnen zugefallenen
Antheils.
F. 19.
Der Mutter steht ebenso wie dem Vater nach der Schichtung die Be-
fugniß zu, den Niesbrauch des den Kindern zugetheilten Vermögens bis zu
deren Oroßichrigker, oder — sofern diese Fälle früher eintreten sollten — bie
zu deren Verheirathung oder eigenen Wirthschaftseinrichtung zu verlangen, je-
doch nur gegen Uebernahme der Verpflichtung, die Kinder ohne Anrechnung
auf die Substanz ihres Vermögens zu ernähren und zu erziehen. D
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