Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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Revidirte Statuten 
der 
Stettiner gemeinnützigen Baugesellschaft. 
K. 1. 
Zwecck. 
Die durch Allerhöchste Kabinetsorder vom 10. März 1853. bestatigte 
Stekttiner gemeinnützige Baugesellschaft hat den Zweck, in verschiedenen Stadt- 
theilen oder vor den Thoren Stettins gesunde und zweckmäßig eingerichtete 
Wohnungen für Arbeiter, Handwerker, niedere Beamte und andere, den weni- 
ger bemittelten Klassen angehörige Einwohner Stettins herzustellen oder zu er- 
werben und billig zu vermierhen. 
Zu Miethern werden nur solche Personen angenommen, welche durch 
ordentliche sittliche Führung in guten Rufe stehen, eigenes Mobiliar besitzen 
und einen bestimmten Broderwerb nachweisen koͤnnen. 
g. 2. 
Wohnsitz und Aktienkapital. 
Die Gesellschaft hat ihren Wohnsitz in Stettin und ihren Gerichtsstand 
bei dem Kreisgerichte daselbst. 
Ihre Zeitdauer ist unbeschraͤnkt. 
Das Aktienkapital wird auf mindestens 20,000 Rthlr. festgesetzt und soll 
die Summe von 500,000 Rthlrn. nicht uͤbersteigen. Es wird in Aktien à 100 Rthlr. 
fvertheilt, die auf jeden Inhaber lautend nach dem beiliegenden Schema ausge- 
fertigt werden. 
Der Betrag der Aktie wird sofort voll eingezahlt. 
Jede Aktie wird auf die Dauer von je fünf Jahren mit Zinsscheinen 
und außerdem Behufs Erhebung der ferneren Zinsschein-Serie mit einem Ta- 
5. lon versehen, welche nach den beiliegenden Formularen ausgefertigt werden. 
G Verlorene oder vernichtete Aktien oder Talons sind nach den gesetzlichen 
Vorschriften zu amortisiren. 
Eine Amortisation von Dividendenscheinen ist mit der Maaßgabe aus- 
geschlossen, daß die darauf fallenden Beträge demjenigen, welcher den Verlust 
der Dividendenscheine vor Ablauf der Verjährungsfrist (G. 4. in line) schrift- 
lich angemeldet hat, nach Ablauf derselben ausgezahlt werden, sofern die Scheine 
nicht anderweit zur Präsentation gekommen sind. 
Der Gesellschaft ist nach dem Gesetze vom 13. Februar 1854. Grsee= 
amm-
	        
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