Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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Sammlung S. 90.) die Sportel= und Stempelfreiheit in dem Umfange be- 
willigt, wie dieselbe den öffentlichen Armenanstalten gesetzlich zustehr. 
K. 3. 
Mitgliedschaft. 
Mitglied der Gesellschaft ist Jeder, der 
1) sich durch Uebernahme von Aktien betheiligt, oder 
2) ein= für allemal einen Beitrag von mindestens 100 Rchlrn. zum Re- 
servefonds leistet, oder 
3) sich zu einem jährlichen Beitrage von mindestens fünf Rthlrn. verpflichtet. 
Außerdem kann 
4) die Mitgliedschaft durch eine fortdauernde unentgeltliche Uebernahme ge- 
meinnütziger, die Gesellschaftswecke fördernder Arbeiten erworben werden. 
Ueber die Aufnahme der ad 4. gedachten Mitglieder entscheidet der 
Vorstand. 
Auch ist der Vorstand erächtig, Personen, die sich sonst um die Ge- 
sellschaft verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern zu ernennen. Die Eh- 
renmitglieder haben kein Stimmrecht. 
g. 4. 
Zins-Dividende. 
Mit dem Schluß eines jeden Kalenderjahres wird die Rechnung über 
die Einnahmen und Ausgaben abgeschlossen und unter Vergleichung sämmtlicher 
Aktiva und Passiva der Gesellschaft binnen drei Monaten nach Jahresschluß 
die Bilanz aufgestellt. 
Zu den Auslagen gehbren insbesondere: 
1) die Verwaltungskosten, 
2) die Zinsen der etwa aufgenommenen Kapitalien, 
3) die von den Grundstücken zu entrichtenden öffentlichen Abgaben und Lasten, 
soweit dieselben nicht von den Miethern getragen werden, 
4) die Reparaturkosten, 
5) der nach technischen Grundsätzen für jedes Gebäude zu ermittelnde Be- 
trag, welcher nothwendig ist, um mit Hinzurechnung desselben die Grund- 
stücke stets in dem Werth zu erhalten, welchen sie beim Ankaufe oder 
nach vollendeter Herstellung gehabt haben. 
Der Ueberschuß der Aktiva über die Passiva der Gesellschaft bildet den 
reinen Ertrag des Rechnungsjahres. Von diesem reinen Ertrage wird 
1) zunächst den Aktionairen eine Zinsdividende von fünf Prozent gewährt, 
2) von dem Mehrbetrage 
a) die eine Hälfte dem Reservefonds überwiesen, 
b) die andere Hälfte zur Amortisation von Aktien verwendet. 
(Nr. 5313) 25 Mehr
	        
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