Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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Prozent jaͤhrlich zu sichern. Zu letzterem Zwecke darf icdech in keinem Jahre 
mehr als der zehnte Theil des vorhandenen Reservefonds verwendet werden. 
Zum Reservefonds fließen folgende Einnahmen: 
1) die freiwilligen Beiträge der Gesellschaftsmitglieder, 
2) alle außerordentlichen Einnahmen, namentlich Geschenke, sofern die Ge- 
ber eine andere Verwendungsart nicht auesdrücklich vorschreiben, 
3) alle verfallenen Zinsen= und Aktienbeträge (§. 4. 5.), 
4) die Zinsen der dem Reservefonds gehörigen Kapitalien, 
5) die im F. 4. bestimmten Ueberschüsse der reinen Jahresrevenüen. 
Ueber den Reservefonds wird besondere Rechnung geführt. 
S. 7. 
Vertretung der Gesellschaft. 
Die Gesellschaft wird vertreten: 
1) durch die Generalversammlung, 
2) durch den Vorstand, 
3) durch eine Rechnungs-Revisionskommission. 
G. 8. 
Generalversammlung. 
Generalversammlungen werden vom Vorstande durch zweimalige Inser- 
tion in die Gesellschaftsblätter, von denen die erste mindestens vierzehn Tage 
vor dem Termine publizirt sein muß, einberufen und in Stertin abgehalten. 
Die ordentliche Generalversammlung findet im Monat Oktober statt, eine 
außerordentliche nur dann, wenn der Vorstand dieselbe für nöthig erachtet, oder 
der fünfle Theil der Aktionaire — nach dem Betrage der Aktien gerechnet — 
darauf anträgt. 
Der Vorsitzende des Vorstandes und bei dessen Verhinderung sein Stell- 
vertreter führen den Vorsitz. 
Jedes Gesellschaftsmitglied ist berechtige, den Generalversammlungen mit 
beschließender Stimme beizuwohnen, hat sich jedoch auf Erfordern zu legitimi- 
ren. Bevollmächtigte müssen entweder selbst Gesellschaftsmitglieder oder Pro- 
kuraführer des Machtgebers sein und sich durch schriftliche Vollmacht legitimiren. 
Minderjährige oder sonst Bevormundete werden durch ihre Vormünder 
oder Kuratoren, Ehefrauen durch ihre Ehemänner, juristische Personen durch 
ihre Vorstände vertreten, auch wenn diese Vertreter keine Gesellschaftsmitglie- 
der sind und keine schriftliche Vollmacht besitzen. 
Niemand darf mehr als eine Stimme abgeben. 
Die Beschlüsse der Generalversammlung verbinden alle Gesellschaftsmit- 
glieder und werden in der Regel nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stim- 
mengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 
Zur Abänderung der Statuten, sowie zur Auflösung der Gesellschaft ist 
r. 5213.) jedoch
	        
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