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jedoch eine Stimmenmehrheit von zwei Drittheilen der anwesenden Gesellschafts-
mitglieder in einer unter Angabe dieses Zweckes berufenen Generalversammlung
erforderlich.
Der Beschluß der Generalversammlung ist erforderlich:
1) zur Wahl der Mitglieder des Vorstandes G. 9.),
2) zur Wahl der Rechnungs-Revisionskommission G. 10.),
3) zur Ertheilung der Decharge für den Vorstand,
4) zu Abänderungen des Statuts,
5) zur Aufhebung der Beschlüsse früherer Generalversammlungen,
6) zur Auflösung der Gesellschaft,
7) zu Anleihen für die Zwecke der Gesellschaft, sei es durch Aufnahme von
Darlehnen oder durch Eingehen von Schuldverbindlichkeiten, deren Deckung
nicht aus den Einnahmen des laufenden Geschäftsjahres erfolgen kann.
Zur Gültigkeit der Beschlüsse ad 4. 6. und 7. ist erforderlich, daß bei
der Einladung der Generalversammlung der Gegenstand der Berathung und
Beschlußnahme ausdrücklich bekannt gemacht ist.
Zu Anleihen (ad 7.) bedarf es außerdem der Genehmigung des Herrn
Handelsministers und zu den Beschlüssen ald 4. und 6. der landesherrlichen
Genehmigung.
Ueber den Gang und das Ergebniß der Generalversammlung wird durch
einen Richter oder Nokar ein Protokoll ausgenommen und von den anwesenden
Vorslandsmitgliedern, sowie von denjenigen Gesellschaftsmitgliedern, welche sich
zur Unterschrift melden, vollzogen.
g. 9.
Vorstand.
Der Vorstand der Gesellschaft besteht:
1) aus sechs Mitgliedern, die von der Generalversammlung auf je drei
Jahre gewählt werden;
2) aus einem von dem Magistrat zu Stettin zu ernennenden Mitgliede.
Außerdem steht es dem Vorstande frei, nach Bedürfniß sich selbst durch
die Wahl von höchstens noch drei Mitgliedern zu verstärken. Alljährlich schei-
det ein Dritrheil der von der Generalversammlung zu wählenden Mitglieder
aus. Die Dauer der Funktion des vom Magistrat zu ernennenden Mitgliedes
hängt von der Bestimmung des Magistrats ab. Die vom Vorstande selbst
ewählten Mitglieder fungiren drei Jahre. Ausscheidende Vorstandsmitglieder
— wieder waͤhlbar. Sollte waͤhrend der dreijaͤhrigen Dauer einer Stelle das
von der Generalversammlung gewählte Mitglied durch Tod oder sonst aus-
scheiden, so ersetzt die nächste Veneralversamanlung diese Stelle auf die noch
übrige Amtsdauer des Ausgeschiedenen. D
Bis zum Eintritt dieser Wahl, sowie bei längerer Behinderung eines
fungirenden Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand in dringenden Fällen, na-
mentlich, wenn es die einstweilige Fortführung der Geschäfte oder die Bescbf.
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