Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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jedoch eine Stimmenmehrheit von zwei Drittheilen der anwesenden Gesellschafts- 
mitglieder in einer unter Angabe dieses Zweckes berufenen Generalversammlung 
erforderlich. 
Der Beschluß der Generalversammlung ist erforderlich: 
1) zur Wahl der Mitglieder des Vorstandes G. 9.), 
2) zur Wahl der Rechnungs-Revisionskommission G. 10.), 
3) zur Ertheilung der Decharge für den Vorstand, 
4) zu Abänderungen des Statuts, 
5) zur Aufhebung der Beschlüsse früherer Generalversammlungen, 
6) zur Auflösung der Gesellschaft, 
7) zu Anleihen für die Zwecke der Gesellschaft, sei es durch Aufnahme von 
Darlehnen oder durch Eingehen von Schuldverbindlichkeiten, deren Deckung 
nicht aus den Einnahmen des laufenden Geschäftsjahres erfolgen kann. 
Zur Gültigkeit der Beschlüsse ad 4. 6. und 7. ist erforderlich, daß bei 
der Einladung der Generalversammlung der Gegenstand der Berathung und 
Beschlußnahme ausdrücklich bekannt gemacht ist. 
Zu Anleihen (ad 7.) bedarf es außerdem der Genehmigung des Herrn 
Handelsministers und zu den Beschlüssen ald 4. und 6. der landesherrlichen 
Genehmigung. 
Ueber den Gang und das Ergebniß der Generalversammlung wird durch 
einen Richter oder Nokar ein Protokoll ausgenommen und von den anwesenden 
Vorslandsmitgliedern, sowie von denjenigen Gesellschaftsmitgliedern, welche sich 
zur Unterschrift melden, vollzogen. 
g. 9. 
Vorstand. 
Der Vorstand der Gesellschaft besteht: 
1) aus sechs Mitgliedern, die von der Generalversammlung auf je drei 
Jahre gewählt werden; 
2) aus einem von dem Magistrat zu Stettin zu ernennenden Mitgliede. 
Außerdem steht es dem Vorstande frei, nach Bedürfniß sich selbst durch 
die Wahl von höchstens noch drei Mitgliedern zu verstärken. Alljährlich schei- 
det ein Dritrheil der von der Generalversammlung zu wählenden Mitglieder 
aus. Die Dauer der Funktion des vom Magistrat zu ernennenden Mitgliedes 
hängt von der Bestimmung des Magistrats ab. Die vom Vorstande selbst 
ewählten Mitglieder fungiren drei Jahre. Ausscheidende Vorstandsmitglieder 
— wieder waͤhlbar. Sollte waͤhrend der dreijaͤhrigen Dauer einer Stelle das 
von der Generalversammlung gewählte Mitglied durch Tod oder sonst aus- 
scheiden, so ersetzt die nächste Veneralversamanlung diese Stelle auf die noch 
übrige Amtsdauer des Ausgeschiedenen. D 
Bis zum Eintritt dieser Wahl, sowie bei längerer Behinderung eines 
fungirenden Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand in dringenden Fällen, na- 
mentlich, wenn es die einstweilige Fortführung der Geschäfte oder die Bescbf. 
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