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faͤhigkeit des Vorstandes erfordert, einen einstweiligen Stellvertreter erwaͤhlen.
Zur Beschlußfähigkeit des Vorstandes gehört die Anwesenheit von mindestens
vier Mitgliedern. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit der anwesen-
den Vorstandsmitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vor-
sitzende Mitglied.
Milährüch wählt der Vorstand seinen Vorsitzenden, einen Stellvertreter
desselben, einen Schriftführer und einen Schatzmeister, und vertheilt im Uebrigen
die Geschäfte unter seine Mitglieder.
Die Namen der Vorstandemitglider und des Vorsitzenden sind durch
die Gesellschaftsblätter bekannt zu machen. Oie Sitzungen des Vorstandes
werden in der Regel zu Anfang eines jeden Quartals und außerdem, so oft
dazu Anlaß vorliege, durch schriftliche Einladung des Vorsitzenden anberaumt.
Die Anberaumung einer Sitzung muß erfolgen, sobald drei Mitglieder des Vor-
standes darauf antragen.
Der Vorstand faßt Namens der Gesellschaft bindende Beschlüsse in
allen Angelegenheiten, welche nicht der Generalversammlung vorbehalten oder
der Rechnungs-Revisionskommission überwiesen sind. Er vertritt die Gesell-
schaft in jeder Beziehung nach Außen und legitimirt sich durch ein von dem
Regierungskommissarius auf Grund der Wahlverhandlungen auszustellendes
tt
Urkunden verpflichten die Gesellschaft, sobald sie von dem Vorsitzenden
und zwei Vorstandsmitgliedern vollzogen sind. Zur Vollziehung der gewoͤhn-
lichen Schreiben, der Miethskontrakte und der Zahlungsanweisungen unter funfzig
Thalern genägt die Unterschrift des Vorsitzenden und eines zweiten Mitgliedes.
Der Vorstand ist verpflichtet, die Beschlüsse der Generalversammlung
zur Ausführung zu bringen.
Der Vorstand verwaltet sein Amt unentgeltlich.
S. 10.
Rechnungs-Revisionskommission.
Die Rechnungs-Revisionskommission besteht aus drei Mitgliedern, welche
alljährlich unter Bezeichnung des Worsitzenden von der Generalversammlung
gewählt werden. Die Kommission hat die Obliegenheit, die Bücher zu revidi-
ren, die gelegten Rechnungen mit den dazu gehörigen Belägen zu prüfen und
die Decharge-Ertheilung Seitens der Generalversammlung vorzubereiten. Auch
wird dieselbe alljährlich eine außerordentliche Kaseenrevischn vornehmen.
K. 11.
Gesellschaftsblätter.
Alle Bekanntmachungen an die Gesellschaftsmitglieder, namentlich Ein-
ladungen zu den Generalversammlungen, Bestimmungen wegen Auszahlung der
Zinsen und ausgelooseter Aktien u. s. w. erfolgen rechtsverbindlich für alle *
(#r. 5213.) thei-