Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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faͤhigkeit des Vorstandes erfordert, einen einstweiligen Stellvertreter erwaͤhlen. 
Zur Beschlußfähigkeit des Vorstandes gehört die Anwesenheit von mindestens 
vier Mitgliedern. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit der anwesen- 
den Vorstandsmitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vor- 
sitzende Mitglied. 
Milährüch wählt der Vorstand seinen Vorsitzenden, einen Stellvertreter 
desselben, einen Schriftführer und einen Schatzmeister, und vertheilt im Uebrigen 
die Geschäfte unter seine Mitglieder. 
Die Namen der Vorstandemitglider und des Vorsitzenden sind durch 
die Gesellschaftsblätter bekannt zu machen. Oie Sitzungen des Vorstandes 
werden in der Regel zu Anfang eines jeden Quartals und außerdem, so oft 
dazu Anlaß vorliege, durch schriftliche Einladung des Vorsitzenden anberaumt. 
Die Anberaumung einer Sitzung muß erfolgen, sobald drei Mitglieder des Vor- 
standes darauf antragen. 
Der Vorstand faßt Namens der Gesellschaft bindende Beschlüsse in 
allen Angelegenheiten, welche nicht der Generalversammlung vorbehalten oder 
der Rechnungs-Revisionskommission überwiesen sind. Er vertritt die Gesell- 
schaft in jeder Beziehung nach Außen und legitimirt sich durch ein von dem 
Regierungskommissarius auf Grund der Wahlverhandlungen auszustellendes 
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Urkunden verpflichten die Gesellschaft, sobald sie von dem Vorsitzenden 
und zwei Vorstandsmitgliedern vollzogen sind. Zur Vollziehung der gewoͤhn- 
lichen Schreiben, der Miethskontrakte und der Zahlungsanweisungen unter funfzig 
Thalern genägt die Unterschrift des Vorsitzenden und eines zweiten Mitgliedes. 
Der Vorstand ist verpflichtet, die Beschlüsse der Generalversammlung 
zur Ausführung zu bringen. 
Der Vorstand verwaltet sein Amt unentgeltlich. 
S. 10. 
Rechnungs-Revisionskommission. 
Die Rechnungs-Revisionskommission besteht aus drei Mitgliedern, welche 
alljährlich unter Bezeichnung des Worsitzenden von der Generalversammlung 
gewählt werden. Die Kommission hat die Obliegenheit, die Bücher zu revidi- 
ren, die gelegten Rechnungen mit den dazu gehörigen Belägen zu prüfen und 
die Decharge-Ertheilung Seitens der Generalversammlung vorzubereiten. Auch 
wird dieselbe alljährlich eine außerordentliche Kaseenrevischn vornehmen. 
K. 11. 
Gesellschaftsblätter. 
Alle Bekanntmachungen an die Gesellschaftsmitglieder, namentlich Ein- 
ladungen zu den Generalversammlungen, Bestimmungen wegen Auszahlung der 
Zinsen und ausgelooseter Aktien u. s. w. erfolgen rechtsverbindlich für alle * 
(#r. 5213.) thei-
	        
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