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theiligten durch den Stettiner Allgemeinen Anzeiger und den Stettiner Gene-
ral-Anzeiger.
Geht eines dieser öffentlichen Blatter ein, so tritt ein anderes, auf Vor-
schlag des Vorstandes durch die Königliche Regierung zu genehmigendes öffent-
liches Blatt an dessen Stelle.
Der Kobniglichen Regierung steht die Befugniß zu, andere öffentliche
Blätter für die Bekanntmachungen vorzuschreiben. Alle Wuts der Gesell-
schaftsblätrer eintretende Veränderungen sind von der Königlichen Regierung
durch die noch übrig bleibenden Blätter und durch das Amtsblatt zur öffent-
lichen Kenntniß zu bringen.
K. 12.
Oberaufsichtsrecht des Staats.
Die Oberaufsicht des Staats wird durch die Königliche Regierung zu
Stettin ausgeübt, welche sich dazu für beständig oder für einzelne hälle eines
Kommissarius zu bedienen befugt ist. Derselbe bann nicht nur den Gesellschafts-
Vorstand, sowie die Generalversammlung gültig zusammenberufen und ihren
Berathungen beiwohnen, sondern auch jederzeit von den Akten, Büchern, Rech-
nungen und sonstigen Schriftstücken der Gesellschaft Kenntniß nehmen und die
Gesellschaftskassen revidiren.
K. 13.
Auflösung der Gesellschaft.
Im Falle einer Auflösung der Gesellschaft erhält kein Aktionair mehr
als den Nennwerth seiner Aktien nebst den Zinsen, soweit sie rücksiändig sind,
zu fünf Prozent. Der Ueberschuß des Gesellschaftsvermögens fällt an die
Stadt Stettin mit der Maaßgabe, daß derselbe zu gemeinnützigen Zwecken ver-
wendet werden muß.
g. 14.
Guͤltigkeit dieser revidirten Statuten.
Mit der Behatigung dieser revidirten Statuten treten die bisherigen, un-
term 16. März 1853. landesherrlich bestätigten Statuten außer Kraft.
Beilage